RS Vwgh 2006/1/31 2001/12/0100

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §141 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §141 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §141 Abs3 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §31 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 lita idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b Abs2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b Abs2 Z2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §36b idF 2000/I/094;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, welchen besoldungsrechtlichen Anspruch ein Beamter hat, der auf Grund einer Weisung des Bundesministers die Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zu besorgen hatte, aber nicht als Beamter der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 im Sinne des § 31 Abs. 1 GehG 1956 anzusehen ist. Es liegt auf der Hand, dass das GehG 1956 nur die besoldungsrechtlichen Ansprüche von Beamten regelt, denen ihre Arbeitsplätze dem BDG 1979 entsprechend zugewiesen wurden. Daraus ist aber, schon mangels einer diesbezüglich klaren Regelung, nicht abzuleiten, dass der Gesetzgeber damit ausschließen wollte, dass es in Fällen wie dem des Beschwerdeführers, in denen § 141 Abs. 1 BDG 1979 nicht eingehalten wurde, zu einer adäquaten Honorierung der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 kommen sollte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in Ansehung der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation vielmehr eine planwidrige Unvollständigkeit des GehG 1956 vor, die durch Analogie zu schließen ist. Ausführungen dazu, dass die aufgezeigte Lücke im GehG 1956 durch (analoge) Heranziehung der Regelungen über die Ergänzungszulage nach § 36b GehG 1956 zu schließen ist. Dem Beschwerdeführer gebührte demnach für die Dauer seiner Betrauung mit der Leitung der Gruppe III/K zwar nicht ein Fixgehalt, sehr wohl aber eine Ergänzungszulage nach Maßgabe des § 36b Abs. 2 GehG 1956.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120100.X03

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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