TE OGH 2014/8/21 3Nc23/14h

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. G***** und 2. B*****, beide vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die verpflichtete Partei Dr. D*****, Vereinigtes Königreich, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO), infolge Vorlage nach § 28 JN im Verfahren AZ 4 E 289/14t des Bezirksgerichts Bad Ischl denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. G***** und 2. B*****, beide vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die verpflichtete Partei Dr. D*****, Vereinigtes Königreich, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (Paragraph 353, EO), infolge Vorlage nach Paragraph 28, JN im Verfahren AZ 4 E 289/14t des Bezirksgerichts Bad Ischl den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als zuständiges Gericht wird gemäß § 28 JN das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.Als zuständiges Gericht wird gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.

Text

Begründung:

Die Betreibenden beantragten beim Bezirksgericht Bad Ischl gegen die Verpflichtete mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich ua unter Behauptung einer titulierten Verpflichtung, auf dem Grundstück der Betreibenden aufgeschüttetes Erd- und Schüttmaterial zu entfernen die Ermächtigung, das aufgebrachte Erd- und Schüttmaterial durch einen Dritten auf Kosten der Verpflichteten entfernen zu dürfen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Aus Anlass des Rekurses der Verpflichteten dagegen hob das Rekursgericht von Amts wegen die angefochtene Exekutionsbewilligung als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurück. Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung legte das Erstgericht den Exekutionsakt von Amts wegen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof vor.Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Aus Anlass des Rekurses der Verpflichteten dagegen hob das Rekursgericht von Amts wegen die angefochtene Exekutionsbewilligung als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurück. Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung legte das Erstgericht den Exekutionsakt von Amts wegen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Bezirksgerichts Bad Ischl als zuständiges Gericht liegen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN vor.Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Bezirksgerichts Bad Ischl als zuständiges Gericht liegen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN vor.

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]).

2. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (siehe auch RIS-Justiz RS0046320 [T5 und T9]).2. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (siehe auch RIS-Justiz RS0046320 [T5 und T9]).

Für den Geltungsbereich der EuGVVO wird judiziert, dass eine Ordination nach § 28 JN bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (3 Ob 6/13g; RIS-Justiz RS0053178 [T3 und T6]).Für den Geltungsbereich der EuGVVO wird judiziert, dass eine Ordination nach Paragraph 28, JN bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (3 Ob 6/13g; RIS-Justiz RS0053178 [T3 und T6]).

Anders als bei einer Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen.Anders als bei einer Exekution nach Paragraphen 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach Paragraph 353, EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen.

Textnummer

E108530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030NC00023.14H.0821.000

Im RIS seit

04.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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