TE OGH 2014/8/25 8Nc47/14z

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Veröffentlicht am 25.08.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzantragssache des Antragstellers Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L***** Privatstiftung, *****, gegen die Antragsgegnerin T***** P*****, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 28 Se 1/14i des Bezirksgerichts Amstetten zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 47 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzantragssache des Antragstellers Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L***** Privatstiftung, *****, gegen die Antragsgegnerin T***** P*****, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin, aufgrund der Vorlage des Aktes AZ 28 Se 1/14i des Bezirksgerichts Amstetten zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß Paragraph 47, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als das zur Entscheidung über die im Spruch genannte Insolvenzantragssache zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Freistadt bestimmt, dessen Beschluss vom 9. Dezember 2013, GZ 1 Se 3/13a-25, aufgehoben wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof durch den einfachen Senat zu erfolgen (RIS-Justiz RS0126085).1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind. Die Entscheidung nach Paragraph 47, JN hat beim Obersten Gerichtshof durch den einfachen Senat zu erfolgen (RIS-Justiz RS0126085).

2.1 Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (vgl 4 Nc 2/13a). Für das Insolvenzverfahren gilt dies allerdings nicht. Für diese besondere Verfahrensart ist anerkannt, dass gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 5/10t; vgl auch Schneider in Fasching/Konecny³ § 47 JN Rz 30; Schneider in Konecny, IO § 63 Rz 177).2.1 Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen vergleiche 4 Nc 2/13a). Für das Insolvenzverfahren gilt dies allerdings nicht. Für diese besondere Verfahrensart ist anerkannt, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 5/10t; vergleiche auch Schneider in Fasching/Konecny³ Paragraph 47, JN Rz 30; Schneider in Konecny, IO Paragraph 63, Rz 177).

Dieser Grundsatz wird aus § 63 Abs 1 IO abgeleitet, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Sinn einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst (vgl 8 Nc 42/14i). Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal die Zuständigkeitsnorm des § 182 IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach § 63 Abs 1 IO verweist (Mohr in Konecny/Schubert, KO § 182 Rz 9).Dieser Grundsatz wird aus Paragraph 63, Absatz eins, IO abgeleitet, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Sinn einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst vergleiche 8 Nc 42/14i). Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 182, IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach Paragraph 63, Absatz eins, IO verweist (Mohr in Konecny/Schubert, KO Paragraph 182, Rz 9).

2.2 Im Anlassfall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (vgl 8 Nc 5/10t).2.2 Im Anlassfall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen vergleiche 8 Nc 5/10t).

In den eingeholten ZMR-Auskünften wird die Adresse der Antragsgegnerin in R***** (ab 1. 12. 2009) als Hauptwohnsitz angeführt. In A***** war vom 14. 6. 2011 bis 1. 4. 2014 der Nebenwohnsitz gemeldet, wobei diese Meldung mit dem Sitz der Dienstgeberin im Zusammenhang stand. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrer Eingabe vom 20. 11. 2013 (ON 12) und auch in ihrem Schreiben vom 28. 3. 2014 (ON 33) darauf hingewiesen, dass sie seit 2009 in R***** wohnhaft sei. Demgegenüber bezieht sich der zuständigkeitsbegründende Umstand, den das Bezirksgericht Freistadt ins Treffen führt (Verfahren nach § 7 Abs 3 EO) ausschließlich auf das Jahr 2011.In den eingeholten ZMR-Auskünften wird die Adresse der Antragsgegnerin in R***** (ab 1. 12. 2009) als Hauptwohnsitz angeführt. In A***** war vom 14. 6. 2011 bis 1. 4. 2014 der Nebenwohnsitz gemeldet, wobei diese Meldung mit dem Sitz der Dienstgeberin im Zusammenhang stand. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrer Eingabe vom 20. 11. 2013 (ON 12) und auch in ihrem Schreiben vom 28. 3. 2014 (ON 33) darauf hingewiesen, dass sie seit 2009 in R***** wohnhaft sei. Demgegenüber bezieht sich der zuständigkeitsbegründende Umstand, den das Bezirksgericht Freistadt ins Treffen führt (Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO) ausschließlich auf das Jahr 2011.

Daraus folgt, dass der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 182 iVm § 63 Abs 1 IO maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Freistadt gelegen ist. Demgegenüber besteht kein relevanter Hinweis auf einen Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten. Es ist somit das Bezirksgericht Freistadt örtlich zuständig, weshalb gleichzeitig sein Beschluss vom 9. 12. 2013 (ON 25) aufzuheben war (8 Nc 5/10t).Daraus folgt, dass der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 182, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, IO maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Freistadt gelegen ist. Demgegenüber besteht kein relevanter Hinweis auf einen Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten. Es ist somit das Bezirksgericht Freistadt örtlich zuständig, weshalb gleichzeitig sein Beschluss vom 9. 12. 2013 (ON 25) aufzuheben war (8 Nc 5/10t).

Textnummer

E108541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080NC00047.14Z.0825.000

Im RIS seit

08.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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