TE OGH 2014/8/28 6Ob130/14g

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

 Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen F***** KG mit dem Sitz in S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der (teilweise ehemaligen) Gesellschafter der Gesellschaft 1. C***** O*****, 2. B***** O*****, 3. S***** O*****, alle vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Juni 2014, GZ 6 R 111/14g-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es besteht zwar - wie die Rechtsmittelwerber vorbringen - keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Dass die Vorinstanzen deshalb, weil im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk überhaupt nicht vorkam, den Antrag als verbesserungsbedürftig angesehen haben, ist aber nicht zu beanstanden. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat nämlich die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 9; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB², § 16 FBG Rz 6).Es besteht zwar - wie die Rechtsmittelwerber vorbringen - keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Dass die Vorinstanzen deshalb, weil im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (Paragraph 4, Ziffer 6, FBG) und anzumeldende (Paragraph 162, Absatz eins, UGB) Nachfolgevermerk überhaupt nicht vorkam, den Antrag als verbesserungsbedürftig angesehen haben, ist aber nicht zu beanstanden. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 FBG hat nämlich die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 16, Rz 9; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB², Paragraph 16, FBG Rz 6).

Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber haben sie sich nach dem ersten Verbesserungsauftrag nicht „gerechtfertigt“; sie haben vielmehr trotz eines weiteren Verbesserungsauftrags mit Androhung von Zwangsstrafen die Anmeldung des Nachfolgevermerks nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht. Dies ist aber nach § 11 Abs 1 UGB zwingend vorgeschrieben, ein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gemäß § 11 FBG liegt hier nicht vor.Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber haben sie sich nach dem ersten Verbesserungsauftrag nicht „gerechtfertigt“; sie haben vielmehr trotz eines weiteren Verbesserungsauftrags mit Androhung von Zwangsstrafen die Anmeldung des Nachfolgevermerks nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht. Dies ist aber nach Paragraph 11, Absatz eins, UGB zwingend vorgeschrieben, ein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gemäß Paragraph 11, FBG liegt hier nicht vor.

Nach ständiger, mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehender oberstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung (RIS-Justiz RS0120357 [T2]; zuletzt 6 Ob 135/11p mwN; vgl auch EuGH 26. 9. 2013, Rs C-418/11 - Texdata).Nach ständiger, mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehender oberstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung (RIS-Justiz RS0120357 [T2]; zuletzt 6 Ob 135/11p mwN; vergleiche auch EuGH 26. 9. 2013, Rs C-418/11 - Texdata).

Bedenken, § 24 Abs 1 FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die „Eintragungsverpflichteten“ (gemeint: Anmeldungsverpflichteten), nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht, weshalb der Anregung, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs 1 FBG zu stellen, nicht nähergetreten wird. Gegen die Säumnis eines Gerichts stehen der betroffenen Partei die Beschwerde nach § 78 GOG, der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG oder schließlich bei durch Säumnis verursachten Schäden Amtshaftungsansprüche zu Gebote.Bedenken, Paragraph 24, Absatz eins, FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die „Eintragungsverpflichteten“ (gemeint: Anmeldungsverpflichteten), nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht, weshalb der Anregung, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 24, Absatz eins, FBG zu stellen, nicht nähergetreten wird. Gegen die Säumnis eines Gerichts stehen der betroffenen Partei die Beschwerde nach Paragraph 78, GOG, der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG oder schließlich bei durch Säumnis verursachten Schäden Amtshaftungsansprüche zu Gebote.

Schlagworte

Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,Wertpapierrecht

Textnummer

E108599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00130.14G.0828.000

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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