TE OGH 2014/8/28 20Os6/14d

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter fasst durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in der Disziplinarsache gegen Dr. Karl W***** und andere den

Beschluss:

Spruch

Auf Seite 8 des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Mai 2014, GZ 20 Os 6/14d-6, hat es in der dritten Zeile des vierten Absatzes statt fälschlich „Art 6 MRK“ richtig zu lauten: „Art 7 MRK“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der - wie sich aus dem Rechtssatzzitat im selben Absatz des Erkenntnisses ergibt - offensichtliche Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen (§ 77 Abs 3 DSt iVm §§ 270 Abs 3, 291 StPO).Der - wie sich aus dem Rechtssatzzitat im selben Absatz des Erkenntnisses ergibt - offensichtliche Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraphen 270, Absatz 3, 291, StPO).

Textnummer

E108500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0200OS00006.14D.0828.000

Im RIS seit

25.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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