Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter fasst durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab in der Disziplinarsache gegen Dr. Karl W***** und andere den
Beschluss:
Spruch
Auf Seite 8 des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 20. Mai 2014, GZ 20 Os 6/14d-6, hat es in der dritten Zeile des vierten Absatzes statt fälschlich „Art 6 MRK“ richtig zu lauten: „Art 7 MRK“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der - wie sich aus dem Rechtssatzzitat im selben Absatz des Erkenntnisses ergibt - offensichtliche Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen (§ 77 Abs 3 DSt iVm §§ 270 Abs 3, 291 StPO).Der - wie sich aus dem Rechtssatzzitat im selben Absatz des Erkenntnisses ergibt - offensichtliche Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraphen 270, Absatz 3, 291, StPO).
Textnummer
E108500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0200OS00006.14D.0828.000Im RIS seit
25.09.2014Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014