TE OGH 2014/9/18 3Ob145/14s

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Maria in der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2014, GZ 43 R 245/14v-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 20. Februar 2014, GZ 8 C 12/13k-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 93,18 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt werden.Die Revision der Beklagten ist ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt werden.

Wie die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0047000 [T9]), wenn den Vorinstanzen - wie hier - keine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Zu einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat erst jüngst Stellung genommen und die Bejahung einer Lebensgemeinschaft toleriert (3 Ob 31/14a). Daher genügt ein Verweis auf diese Entscheidung (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0047000 [T9]), wenn den Vorinstanzen - wie hier - keine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Zu einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt hat der erkennende Senat erst jüngst Stellung genommen und die Bejahung einer Lebensgemeinschaft toleriert (3 Ob 31/14a). Daher genügt ein Verweis auf diese Entscheidung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E108953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00145.14S.0918.000

Im RIS seit

12.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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