TE OGH 2014/10/2 2Ob94/14h

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Veröffentlicht am 02.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Mag. Markus Dutzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G***** D*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in Linz, wegen Nichtigerklärung, in eventu Aufhebung eines Servitutsbestellungsvertrags (Streitinteresse 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. April 2014, GZ 6 R 23/14s-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 149/04h die Ansicht vertreten, dass eine bücherliche Einverleibung der Rechte des Beschenkten nicht in allen Fällen die Heilung des formungültigen Schenkungsvertrags durch nachträgliche Erfüllung (§ 1432 ABGB) zur Folge habe. Eine Heilung bei einer Schenkung ohne Notariatsakt bzw Übergabe erfordere demnach grundsätzlich ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten. Auch in der - denselben Anlassfall betreffenden - Entscheidung 4 Ob 197/08m wird erkennbar davon ausgegangen, dass die Formungültigkeit durch eine vom Beschenkten bloß einseitig beantragte Verbücherung nicht saniert werden könne (idS auch Bollenberger in KBB4 § 943 Rz 6).1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 Ob 149/04h die Ansicht vertreten, dass eine bücherliche Einverleibung der Rechte des Beschenkten nicht in allen Fällen die Heilung des formungültigen Schenkungsvertrags durch nachträgliche Erfüllung (Paragraph 1432, ABGB) zur Folge habe. Eine Heilung bei einer Schenkung ohne Notariatsakt bzw Übergabe erfordere demnach grundsätzlich ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten. Auch in der - denselben Anlassfall betreffenden - Entscheidung 4 Ob 197/08m wird erkennbar davon ausgegangen, dass die Formungültigkeit durch eine vom Beschenkten bloß einseitig beantragte Verbücherung nicht saniert werden könne (idS auch Bollenberger in KBB4 Paragraph 943, Rz 6).

2. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es sei zu keiner Heilung nach § 1432 ABGB gekommen, weil die klagende Geschenkgeberin neben der Unterzeichnung des formungültigen Servitutsbestellungsvertrags (unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts) keinen sinnfällig nach außen bemerkbaren Akt gesetzt habe, hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder die im formungültigen Vertrag enthaltene Aufsandungserklärung noch der ebenfalls in diesem Vertrag enthaltene (nicht widerrufene) Verbücherungsauftrag an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt die Heilung begründen könne, zumal der beauftragte Vertragserrichter beim Verbücherungsantrag nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.2. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, es sei zu keiner Heilung nach Paragraph 1432, ABGB gekommen, weil die klagende Geschenkgeberin neben der Unterzeichnung des formungültigen Servitutsbestellungsvertrags (unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts) keinen sinnfällig nach außen bemerkbaren Akt gesetzt habe, hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass weder die im formungültigen Vertrag enthaltene Aufsandungserklärung noch der ebenfalls in diesem Vertrag enthaltene (nicht widerrufene) Verbücherungsauftrag an den vertragserrichtenden Rechtsanwalt die Heilung begründen könne, zumal der beauftragte Vertragserrichter beim Verbücherungsantrag nicht im Namen der Klägerin aufgetreten sei, wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

3. Das gilt auch für die Ansicht des Revisionswerbers, dass die Vollmacht der Klägerin den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 1a NO entsprochen und damit den beauftragten Rechtsanwalt berechtigt habe, den Notariatsakt nachzuholen. Dieses Argument lässt außer Acht, dass die in den Servitutsbestellungsvertrag integrierte Vollmachtserteilung kein zusätzliches Warnsignal darstellen konnte.3. Das gilt auch für die Ansicht des Revisionswerbers, dass die Vollmacht der Klägerin den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins und eins a NO entsprochen und damit den beauftragten Rechtsanwalt berechtigt habe, den Notariatsakt nachzuholen. Dieses Argument lässt außer Acht, dass die in den Servitutsbestellungsvertrag integrierte Vollmachtserteilung kein zusätzliches Warnsignal darstellen konnte.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E109009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00094.14H.1002.000

Im RIS seit

17.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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