TE OGH 2014/10/21 4Ob92/14d

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (nunmehr) S***** AB, Zweigniederlassung Österreich in Liquidation, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 32.000 EUR) und Zahlung (Stufenklage), infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2014, GZ 2 R 108/13m-49, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 22. März 2013, GZ 30 Cg 25/10v-45, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), Rechtssache C-463/12, unterbrochen.

Eine Fortsetzung erfolgt nur auf Antrag einer Partei.

Text

Begründung:

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt die Beklagte als Vertreiberin von Mobiltelefonen, die unter anderem über die Funktion zur Speicherung und Wiedergabe von Musiktiteln verfügen, auf Rechnungslegung und Zahlung in Anspruch, um das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung gemäß § 42b Abs 1 und Abs 3 UrhG (Leerkassettenvergütung) durchzusetzen.Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt die Beklagte als Vertreiberin von Mobiltelefonen, die unter anderem über die Funktion zur Speicherung und Wiedergabe von Musiktiteln verfügen, auf Rechnungslegung und Zahlung in Anspruch, um das Recht der Urheber auf eine angemessene Vergütung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins und Absatz 3, UrhG (Leerkassettenvergütung) durchzusetzen.

Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Vergütungspflicht treffe keine multifunktionalen Musik-Handys.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung mit Teilurteil statt.

Das Berufungsgericht hob das Teilurteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil es einer Erörterung und Prüfung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Vorabentscheidung zu C-521/11, Amazon, genannten Voraussetzungen der Unionsrechtskonformität des Vergütungssystems nach § 42b UrhG bedürfe.Das Berufungsgericht hob das Teilurteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil es einer Erörterung und Prüfung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Vorabentscheidung zu C-521/11, Amazon, genannten Voraussetzungen der Unionsrechtskonformität des Vergütungssystems nach Paragraph 42 b, UrhG bedürfe.

In ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung beantragt die Beklagte unter anderem die Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-463/12, Nokia/Copydan.

Die Klägerin spricht sich in ihrer Rekursbeantwortung gegen die Unterbrechung aus.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) zu C-463/12 hat unter anderem die Frage zum Gegenstand, ob Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar sind.

Die Beantwortung dieser Frage ist auch für die vorliegende Klage maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (vgl 9 ObA 112/13f mwN).Die Beantwortung dieser Frage ist auch für die vorliegende Klage maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen vergleiche 9 ObA 112/13f mwN).

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht

Textnummer

E109092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00092.14D.1021.000

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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