TE OGH 2014/10/21 10ObS124/14d

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2014, GZ 7 Rs 92/14x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem die Tätigkeiten als einfache Schrankenwärterin oder in der Eingangskontrolle oder als Infothekenkraft zu verrichten. Bei diesen Verweisungstätigkeiten handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um Tätigkeiten, die nur eine leichte körperliche Belastung mit sich bringen, in im Wesentlichen frei wählbarer Körperhaltung (Sitzen, Stehen) verrichtet werden, mit einem durschnittlichen psychischen und geistigen Anforderungsprofil, weit unter dem Niveau eines Lehrberufs, und mit einem höchstens drittelzeitig besonderen Zeitdruck verbunden sind. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei den genannten Tätigkeiten handle es sich um keine Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil im Sinn des § 255 Abs 3b ASVG idF BGBl I 2013/139, weil diese Tätigkeiten nicht vorwiegend im Sitzen verrichtet werden und es dabei auch zu einer phasenweisen Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks kommt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl 10 ObS 100/14z; 10 ObS 19/14p; 10 ObS 141/13b). Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie könne die genannten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, weil ihr nur mehr Tätigkeiten mit einfachem psychischen Anforderungsprofil möglich seien, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.Die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem die Tätigkeiten als einfache Schrankenwärterin oder in der Eingangskontrolle oder als Infothekenkraft zu verrichten. Bei diesen Verweisungstätigkeiten handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um Tätigkeiten, die nur eine leichte körperliche Belastung mit sich bringen, in im Wesentlichen frei wählbarer Körperhaltung (Sitzen, Stehen) verrichtet werden, mit einem durschnittlichen psychischen und geistigen Anforderungsprofil, weit unter dem Niveau eines Lehrberufs, und mit einem höchstens drittelzeitig besonderen Zeitdruck verbunden sind. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei den genannten Tätigkeiten handle es sich um keine Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3 b, ASVG in der Fassung BGBl I 2013/139, weil diese Tätigkeiten nicht vorwiegend im Sitzen verrichtet werden und es dabei auch zu einer phasenweisen Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks kommt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen vergleiche 10 ObS 100/14z; 10 ObS 19/14p; 10 ObS 141/13b). Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie könne die genannten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, weil ihr nur mehr Tätigkeiten mit einfachem psychischen Anforderungsprofil möglich seien, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E108962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00124.14D.1021.000

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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