TE OGH 2014/10/28 13Ns56/14k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Finanzstrafsache gegen Peter S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG, AZ 9 Hv 61/14v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 226/14w, gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Finanzstrafsache gegen Peter S***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG, AZ 9 Hv 61/14v des Landesgerichts Ried im Innkreis, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 226/14w, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 8. Juli 2014 (ON 10) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg Peter S***** ein als Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG qualifiziertes Verhalten zur Last. Demnach habe er von 4. bis 17. Mai 2011 in St. M***** gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch, dass er verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 327.545 Liter Dieselkraftstoff, aus Rumänien nach Österreich importiert und im Steuergebiet der T***** GmbH verkauft habe, „durch Unterlassen der ordnungsgemäßen Anzeige nach § 23 Abs 1 und 6 MinStG bzw der Abfuhr der selbst zu berechnenden Mineralölsteuer in Höhe von EUR 139.206,23“ eine Abgabenverkürzung in dieser Höhe bewirkt.Mit Anklageschrift vom 8. Juli 2014 (ON 10) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg Peter S***** ein als Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG qualifiziertes Verhalten zur Last. Demnach habe er von 4. bis 17. Mai 2011 in St. M***** gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch, dass er verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 327.545 Liter Dieselkraftstoff, aus Rumänien nach Österreich importiert und im Steuergebiet der T***** GmbH verkauft habe, „durch Unterlassen der ordnungsgemäßen Anzeige nach Paragraph 23, Absatz eins und 6 MinStG bzw der Abfuhr der selbst zu berechnenden Mineralölsteuer in Höhe von EUR 139.206,23“ eine Abgabenverkürzung in dieser Höhe bewirkt.

Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (vgl RIS-Justiz RS0124585) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0124585) gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (des EG-Verbrauchsteuergebiets ?§ 2a Z 4 MinStG?) zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld gemäß (dem hier zufolge der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs 1 MinStG ausschließlich zur Anwendung kommenden) § 41 Abs 1 MinStG dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet (also in Österreich) in Empfang nimmt (Z 1) oder das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (Z 2). Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Nach dem Anklagesachverhalt habe die D***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Dieselkraftstoff im freien Verkehr in Rumänien gekauft (dort über ihn die Verfügungsmacht übernommen) und anschließend nach Österreich importiert, weshalb vorliegend die Steuerschuld nach dem Anknüpfungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 2 MinStG entstanden ist (vgl auch ON 6 S 9). Demgemäß sind die den Angeklagten treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht - wie mit Blick auf den Anklagetenor angemerkt wird - in (dem an die Entstehung der Steuerschuld gemäß § 21 MinStG anknüpfenden) § 23 Abs 1 und 6 MinStG, sondern (von den vorlegenden Gerichten zutreffend erkannt) in § 41 Abs 5 MinStG geregelt. Danach hat der Steuerschuldner (soweit hier von Bedeutung) unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer (selbst) zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren „nach Abs. 3“ (bestehend insbesondere aus der vorherigen Anzeige des geplanten Mineralölbezugs und einer Sicherheitsleistung für die Steuer) - wie (nach der Aktenlage) hier - nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (des EG-Verbrauchsteuergebiets ?§ 2a Ziffer 4, MinStG?) zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld gemäß (dem hier zufolge der Subsidiaritätsregelung des Paragraph 21, Absatz eins, MinStG ausschließlich zur Anwendung kommenden) Paragraph 41, Absatz eins, MinStG dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet (also in Österreich) in Empfang nimmt (Ziffer eins,) oder das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (Ziffer 2,). Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Nach dem Anklagesachverhalt habe die D***** GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Dieselkraftstoff im freien Verkehr in Rumänien gekauft (dort über ihn die Verfügungsmacht übernommen) und anschließend nach Österreich importiert, weshalb vorliegend die Steuerschuld nach dem Anknüpfungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, MinStG entstanden ist vergleiche auch ON 6 S 9). Demgemäß sind die den Angeklagten treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht - wie mit Blick auf den Anklagetenor angemerkt wird - in (dem an die Entstehung der Steuerschuld gemäß Paragraph 21, MinStG anknüpfenden) Paragraph 23, Absatz eins und 6 MinStG, sondern (von den vorlegenden Gerichten zutreffend erkannt) in Paragraph 41, Absatz 5, MinStG geregelt. Danach hat der Steuerschuldner (soweit hier von Bedeutung) unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer (selbst) zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren „nach Absatz 3, (bestehend insbesondere aus der vorherigen Anzeige des geplanten Mineralölbezugs und einer Sicherheitsleistung für die Steuer) - wie (nach der Aktenlage) hier - nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Gemäß § 195 Abs 1 FinStrG gelten im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen grundsätzlich die Bestimmungen (also auch die Zuständigkeitsregeln) der Strafprozessordnung. Primärer Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit ist gemäß § 36 Abs 3 StPO der Ort der Tatausführung. Im (hier gegebenen) Fall des Unterlassens ist jener Ort maßgeblich, an dem der Täter den Tatbestand durch das pflichtwidrige Nichthandeln verwirklicht hat (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1 mwN). Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe (nicht Eingangsabgabe), weshalb sich der Tatort nach dem Vorgesagten nicht nach der Einfuhr des Kraftstoffs in das Steuergebiet oder der erstmaligen Empfangnahme in diesem (so die Anklageschrift), sondern nach dem Ort, an dem die Anmeldung und die Entrichtung der Steuer vorzunehmen gewesen wäre (also dem Zuständigkeitsbereich des Zollamts), richtet.Gemäß Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG gelten im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen grundsätzlich die Bestimmungen (also auch die Zuständigkeitsregeln) der Strafprozessordnung. Primärer Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO der Ort der Tatausführung. Im (hier gegebenen) Fall des Unterlassens ist jener Ort maßgeblich, an dem der Täter den Tatbestand durch das pflichtwidrige Nichthandeln verwirklicht hat (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1 mwN). Bei der Mineralölsteuer handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe (nicht Eingangsabgabe), weshalb sich der Tatort nach dem Vorgesagten nicht nach der Einfuhr des Kraftstoffs in das Steuergebiet oder der erstmaligen Empfangnahme in diesem (so die Anklageschrift), sondern nach dem Ort, an dem die Anmeldung und die Entrichtung der Steuer vorzunehmen gewesen wäre (also dem Zuständigkeitsbereich des Zollamts), richtet.

Der Sitz der Steuerschuldnerin (§ 41 Abs 5 erster Satz MinStG), also der D***** GmbH, befindet sich, wie die vorlegenden Gerichte im Einklang mit der Aktenlage (vgl ON 6 S 5) festgehalten haben, in Wien. Die Steuer wäre daher beim Zollamt Wien (§ 11 Abs 1 AVOG 2010-DV) anzumelden und zu entrichten gewesen. Der aus der inkriminierten Verletzung der in § 41 Abs 5 MinStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten resultierende Tatort liegt somit in Wien.Der Sitz der Steuerschuldnerin (Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz MinStG), also der D***** GmbH, befindet sich, wie die vorlegenden Gerichte im Einklang mit der Aktenlage vergleiche ON 6 S 5) festgehalten haben, in Wien. Die Steuer wäre daher beim Zollamt Wien (Paragraph 11, Absatz eins, AVOG 2010-DV) anzumelden und zu entrichten gewesen. Der aus der inkriminierten Verletzung der in Paragraph 41, Absatz 5, MinStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten resultierende Tatort liegt somit in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Die Sache war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.Die Sache war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

Bleibt anzumerken, dass durch jedes Unterlassen der unverzüglichen Anmeldung und Entrichtung der im Zusammenhang mit der Verbringung von Kraftstoff in das Steuergebiet entstehenden (selbst zu berechnenden) Mineralölsteuer eine selbständige Tat im Sinn des § 21 Abs 1 FinStrG begangen wird. Hat der Täter das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit mehreren selbständigen Lieferungen gesetzt (vgl ON 6 S 5), liegen ihm mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zur Last (zur vergleichbaren Konstellation bei der Kapitalertragsteuer RIS-Justiz RS0124712 ?T4?).Bleibt anzumerken, dass durch jedes Unterlassen der unverzüglichen Anmeldung und Entrichtung der im Zusammenhang mit der Verbringung von Kraftstoff in das Steuergebiet entstehenden (selbst zu berechnenden) Mineralölsteuer eine selbständige Tat im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG begangen wird. Hat der Täter das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit mehreren selbständigen Lieferungen gesetzt vergleiche ON 6 S 5), liegen ihm mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zur Last (zur vergleichbaren Konstellation bei der Kapitalertragsteuer RIS-Justiz RS0124712 ?T4?).

Überdies wird zu beachten sein, dass § 4 Abs 2 FinStrG (anders als § 61 StGB) grundsätzlich die Anwendung des Tatzeitrechts (hier §§ 33 und 38 FinStrG idF BGBl I 2010/104) anordnet, außer die im Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage wäre (was hier nicht der Fall ist) günstiger.Überdies wird zu beachten sein, dass Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG (anders als Paragraph 61, StGB) grundsätzlich die Anwendung des Tatzeitrechts (hier Paragraphen 33 und 38 FinStrG in der Fassung BGBl I 2010/104) anordnet, außer die im Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage wäre (was hier nicht der Fall ist) günstiger.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00056.14K.1028.000

Im RIS seit

29.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten