TE OGH 2014/11/11 3Ob128/14s

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Veröffentlicht am 11.11.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. N*****, und 2. M*****, beide *****, Vater: A*****, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, Mutter: G*****, vertreten durch Mag. Alexander Eppelein, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Beschlusses vom 21. August 2014, AZ 3 Ob 128/14s, wird dahin berichtigt, dass es anstelle von „Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ...“ zu lauten hat:

„Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ...“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Kontext klar ersichtliche offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO). Die Berichtigung ist vom Erstgericht vorzunehmen.Die aus dem Kontext klar ersichtliche offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen (Paragraphen 419, 430, ZPO). Die Berichtigung ist vom Erstgericht vorzunehmen.

Textnummer

E109408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00128.14S.1111.000

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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