Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB, AZ 055 Hv 65/14a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB, AZ 055 Hv 65/14a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 28. Oktober 2014, GZ 14 Os 108/14k-4, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:
Wien, am 28. Oktober 2014 (statt 16. Dezember 2014).
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen.
Textnummer
E109049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00108.14K.1114.000Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.11.2014