TE OGH 2014/11/18 5Ob193/14i

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers KR J***** M*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Grundbuchhandlungen ob der EZ 17 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. Juli 2014, AZ 1 R 133/14z, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein - wie hier - nach § 364c ABGB verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlichen oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen (5 Ob 196/11a NZ 2012/88; vgl RIS-Justiz RS0002595; Eccher in KBB4 § 364c ABGB Rz 7 mwN; Illedits in Schwimann, ABGB-TaKom² § 364c Rz 2 und 5).1. Ein - wie hier - nach Paragraph 364 c, ABGB verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlichen oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen (5 Ob 196/11a NZ 2012/88; vergleiche RIS-Justiz RS0002595; Eccher in KBB4 Paragraph 364 c, ABGB Rz 7 mwN; Illedits in Schwimann, ABGB-TaKom² Paragraph 364 c, Rz 2 und 5).

2. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot einen kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb nicht hindert (RIS-Justiz RS0010782; vgl auch RS0011977, RS0038250, RS0114512). Zu diesen Fällen eines Eigentumserwerbs kraft Gesetzes zählt nach 3 Ob 245/10s (JBl 2011, 382 = NZ 2011/103) auch der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. Ein solcher oder dem auch nur vergleichbarer Fall liegt hier aber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht vor:2. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot einen kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb nicht hindert (RIS-Justiz RS0010782; vergleiche auch RS0011977, RS0038250, RS0114512). Zu diesen Fällen eines Eigentumserwerbs kraft Gesetzes zählt nach 3 Ob 245/10s (JBl 2011, 382 = NZ 2011/103) auch der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. Ein solcher oder dem auch nur vergleichbarer Fall liegt hier aber - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht vor:

3. Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. Dass diesem, die Eintragungsgrundlage bildenden Schenkungsvertrag eine einem Schenkungswideruf (Widerruf des vorangegangenen Übergabsvertrags) inhaltlich gleichkommende und rechtlich allenfalls ebenso zu behandelnde Sachverhaltskonstellation zugrundeliegt, kann mit den im Grundbuchverfahren allein zulässigen Mitteln der Auslegung des Wortlauts der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden (vgl dazu 5 Ob 74/14i mwN; hier: Schenkungsanbot und -annahme) nicht erschlossen werden, finden sich doch dafür im Inhalt des Schenkungsvertrags keinerlei Anhaltspunkte.3. Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. Dass diesem, die Eintragungsgrundlage bildenden Schenkungsvertrag eine einem Schenkungswideruf (Widerruf des vorangegangenen Übergabsvertrags) inhaltlich gleichkommende und rechtlich allenfalls ebenso zu behandelnde Sachverhaltskonstellation zugrundeliegt, kann mit den im Grundbuchverfahren allein zulässigen Mitteln der Auslegung des Wortlauts der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden vergleiche dazu 5 Ob 74/14i mwN; hier: Schenkungsanbot und -annahme) nicht erschlossen werden, finden sich doch dafür im Inhalt des Schenkungsvertrags keinerlei Anhaltspunkte.

4. Der Rechtsmittelwerber zeigt keine Rechtsfrage mit der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Qualität auf. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.4. Der Rechtsmittelwerber zeigt keine Rechtsfrage mit der nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erforderlichen Qualität auf. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E109708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00193.14I.1118.000

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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