TE OGH 2014/11/19 11Os115/14t

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Der Oberste Gerichtshof fasst in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 40/14z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, denDer Oberste Gerichtshof fasst in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 40/14z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, den

Beschluss:

Spruch

Das Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 10. Oktober 2014, GZ 11 Os 115/14t-4, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

Wien, am 10. Oktober 2014 (statt 15. Oktober 2014).

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen.

Textnummer

E109085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00115.14T.1119.000

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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