TE OGH 2014/12/3 15Os135/14p

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marek P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michal Pi***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2014, GZ 23 Hv 10/14b-199, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marek P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michal Pi***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2014, GZ 23 Hv 10/14b-199, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Michal Pi***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter und einen rechtskräftigen Freispruch des Michal Pi***** von einem weiteren Anklagevorwurf enthaltenden - Urteil wurde Letzterer des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter und einen rechtskräftigen Freispruch des Michal Pi***** von einem weiteren Anklagevorwurf enthaltenden - Urteil wurde Letzterer des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 15. April 2014 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Reifen, einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem sie mit einem Schraubenzieher die Eingangstüre eines Wohnhauses aufbrachen, wobei sie auf frischer Tat betreten wurden.Danach hat er am 15. April 2014 in M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Reifen, einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegzunehmen versucht, indem sie mit einem Schraubenzieher die Eingangstüre eines Wohnhauses aufbrachen, wobei sie auf frischer Tat betreten wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michal Pi***** verfehlt ihr Ziel.Die gegen den Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michal Pi***** verfehlt ihr Ziel.

Indem die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zu jenem Vorwurf kritisiert, von dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter infolge der Unterlassung der - in der Hauptverhandlung nicht beantragten (vgl RIS-Justiz RS0096876) - Ausscheidung und Abtretung des gegen Pi***** geführten Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg behauptet und das Bestehen eines „eklatanten Missverhältnisses“ zwischen den über den Angeklagten und einen Mittäter (in einem getrennt geführten Verfahren) verhängten Strafen beanstandet, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt (RIS-Justiz RS0099892).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zu jenem Vorwurf kritisiert, von dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter infolge der Unterlassung der - in der Hauptverhandlung nicht beantragten vergleiche RIS-Justiz RS0096876) - Ausscheidung und Abtretung des gegen Pi***** geführten Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg behauptet und das Bestehen eines „eklatanten Missverhältnisses“ zwischen den über den Angeklagten und einen Mittäter (in einem getrennt geführten Verfahren) verhängten Strafen beanstandet, wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt (RIS-Justiz RS0099892).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandegerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandegerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E109404

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00135.14P.1203.000

Im RIS seit

07.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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