TE OGH 2014/12/10 7Ob208/14k

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 26. 11. 2014 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte brachte am 28. 11. 2014 eine am 5. 12. 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung ein.

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist der Oberste Gerichtshof an seine Entscheidung gebunden (§§ 513, 416 Abs 2 ZPO), das Verfahren ist beendet. Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 508a Abs 2 ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung, die erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht wurde, ist daher zurückzuweisen.Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist der Oberste Gerichtshof an seine Entscheidung gebunden (Paragraphen 513, 416, Absatz 2, ZPO), das Verfahren ist beendet. Die ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung, die erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebracht wurde, ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E109727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00208.14K.1210.000

Im RIS seit

05.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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