TE OGH 2015/1/13 11Os152/14h

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Veröffentlicht am 13.01.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** H***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 17. Oktober 2014, GZ 64 Hv 96/14k-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen M***** H***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 17. Oktober 2014, GZ 64 Hv 96/14k-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene M***** H***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./ und 2./) sowie Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB (1./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene M***** H***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1./ und 2./) sowie Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB (1./) schuldig erkannt.

Danach hat er von Juli 2012 bis Anfang Jänner 2013 in G***** mit seiner am ***** geborenen, sohin unmündigen Halbschwester J***** H***** wiederholt, und zwar zumindest fünfundzwanzig Mal

1./ den Beischlaf durch vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen und

2./ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er Oralverkehr an der Genannten durchführte und von dieser an sich vornehmen ließ sowie mit seiner Hand ihre nackte Scheide berührte und einen seiner Finger darin einführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge beanstandet das Unterbleiben der Erörterung (Z 5 zweiter Fall) angeblicher, (nur) die Dauer des Tatzeitraums betreffender Abweichungen zwischen der - zum gesamten Anklagevorwurf (ON 10) übrigens umfassend geständigen (ON 16 S 5) - Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin J***** H*****. Damit spricht sie - weil weder Verjährung noch für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame Altersgrenzen (etwa § 206 Abs 4 StGB) auf Seiten des Opfers oder des Angeklagten in Frage stehen - keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 406; RIS-Justiz RS0116736, RS0098557 [T10, T11 und T14]) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Mängelrüge beanstandet das Unterbleiben der Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) angeblicher, (nur) die Dauer des Tatzeitraums betreffender Abweichungen zwischen der - zum gesamten Anklagevorwurf (ON 10) übrigens umfassend geständigen (ON 16 S 5) - Verantwortung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin J***** H*****. Damit spricht sie - weil weder Verjährung noch für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame Altersgrenzen (etwa Paragraph 206, Absatz 4, StGB) auf Seiten des Opfers oder des Angeklagten in Frage stehen - keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 406; RIS-Justiz RS0116736, RS0098557 [T10, T11 und T14]) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Ebensowenig releviert das betreffende Beschwerdevorbringen, soweit es auch auf „die Strafbemessung“ Bezug nimmt, einen für die Grenzen der Sanktionsbefugnis entscheidenden Umstand (gegebenenfalls Z 11 erster Fall iVm Z 5 zweiter Fall; dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669).Ebensowenig releviert das betreffende Beschwerdevorbringen, soweit es auch auf „die Strafbemessung“ Bezug nimmt, einen für die Grenzen der Sanktionsbefugnis entscheidenden Umstand (gegebenenfalls Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall; dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).

Bleibt anzumerken (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), dass das Erstgericht die vom Schuldspruch 1./ erfassten Tathandlungen zu Recht (auch) der - mit Blick auf Art 8 MRK verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl das Erkenntnis des EGMR vom 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, Nr 43547/08) - Bestimmung des § 211 Abs 3 StGB unterstellte, weil diese nach ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (30 BlgNR 13. GP 353) den Vollzug des Beischlafs zwischen (nicht nur voll-, sondern auch) - wie hier - halbbürtigen Geschwistern pönalisiert (Leukauf/Steininger Komm3 § 211 RN 2; Mayerhofer StGB6 § 211 Anm 1; Hinterhofer SbgK § 211 Rz 18; Bertel/Schwaighofer BT II10 § 211 Rz 1; Philipp in WK2 StGB § 211 Rz 5; aM Fabrizy, StGB11 § 211 Rz 2 [unter Hinweis auf die gegenüber dem Geschlechtsverkehr zwischen vollbürtigen Geschwistern geringere Gefahr einer Beeinträchtigung der durch die Strafnorm geschützten Rechtsgüter der Gesundheit der Nachkommenschaft und des Bestands der Familie] und Kienapfel/Schmoller Grundriss BT III § 211 Rz 13 [mit dem Argument von Zweifelhaftigkeit des Strafbedürfnisses in Bezug auf Beischlaf zwischen Blutsverwandten insgesamt]; zur Rechtslage in Deutschland vgl Dippel in LK11 § 173 Rz 18).Bleibt anzumerken (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), dass das Erstgericht die vom Schuldspruch 1./ erfassten Tathandlungen zu Recht (auch) der - mit Blick auf Artikel 8, MRK verfassungsrechtlich unbedenklichen vergleiche das Erkenntnis des EGMR vom 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, Nr 43547/08) - Bestimmung des Paragraph 211, Absatz 3, StGB unterstellte, weil diese nach ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (30 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 353, ) den Vollzug des Beischlafs zwischen (nicht nur voll-, sondern auch) - wie hier - halbbürtigen Geschwistern pönalisiert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 211, RN 2; Mayerhofer StGB6 Paragraph 211, Anmerkung eins, ; Hinterhofer SbgK Paragraph 211, Rz 18; Bertel/Schwaighofer BT II10 Paragraph 211, Rz 1; Philipp in WK2 StGB Paragraph 211, Rz 5; aM Fabrizy, StGB11 Paragraph 211, Rz 2 [unter Hinweis auf die gegenüber dem Geschlechtsverkehr zwischen vollbürtigen Geschwistern geringere Gefahr einer Beeinträchtigung der durch die Strafnorm geschützten Rechtsgüter der Gesundheit der Nachkommenschaft und des Bestands der Familie] und Kienapfel/Schmoller Grundriss BT römisch drei Paragraph 211, Rz 13 [mit dem Argument von Zweifelhaftigkeit des Strafbedürfnisses in Bezug auf Beischlaf zwischen Blutsverwandten insgesamt]; zur Rechtslage in Deutschland vergleiche Dippel in LK11 Paragraph 173, Rz 18).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E109584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00152.14H.0113.000

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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