TE OGH 2015/1/15 9ObA134/14t

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Veröffentlicht am 15.01.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 17.099,20 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn (Dreiersenat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 17.099,20 EUR, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers vom 31. Oktober 2014 mit Beschluss vom 27. November 2014 zurück und übergab den Akt am nächsten Tag an die Kanzlei zur Ausfertigung. Der Kläger zog erst mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 5. Jänner 2015, die außerordentliche Revision zurück. Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels jedoch nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0104364).

Textnummer

E109693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00134.14T.0115.000

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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