TE OGH 2015/1/22 1Ob240/14x

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers H***** V*****, vertreten durch Giesinger, Ender & Partner Rechtsanwälte, Feldkirch, gegen die Antragsgegnerin R***** M*****, vertreten durch die Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG, Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert: 3.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 20. Oktober 2014, GZ 3 R 285/14f-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 22. Juli 2014, GZ 8 Nc 1/13b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung:

Der Antragssteller und die Antragsgegnerin sind zu je 1/4 Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus, das von der Antragsgegnerin bewohnt wird. Der Antragsteller beantragte in einem Verfahren nach § 838a ABGB, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, die Verschließung einer Haustür in der Weise, dass der Antragsteller die Haustür mit seinem Haustürschlüssel nicht öffnen kann, zu unterlassen.Der Antragssteller und die Antragsgegnerin sind zu je 1/4 Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Wohnhaus, das von der Antragsgegnerin bewohnt wird. Der Antragsteller beantragte in einem Verfahren nach Paragraph 838 a, ABGB, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, die Verschließung einer Haustür in der Weise, dass der Antragsteller die Haustür mit seinem Haustürschlüssel nicht öffnen kann, zu unterlassen.

Das Rekursgericht bestätigte die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist der Oberste Gerichtshof (derzeit) nicht berufen.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kommt lediglich eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht gemäß § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht, die gemäß Abs 2 leg cit mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kommt lediglich eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG in Betracht, die gemäß Absatz 2, leg cit mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist.

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den nach § 59 Abs 2 AußStrG gebotenen Bewertungsausspruch unterlassen, obwohl es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur handelt, der nicht in einem Geldbetrag besteht. Es wird daher seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen haben, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG gebotenen Bewertungsausspruch unterlassen, obwohl es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur handelt, der nicht in einem Geldbetrag besteht. Es wird daher seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen haben, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht.

Bei einer 30.000 EUR übersteigenden Bewertung werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (vgl § 62 Abs 5 AußStrG). Wird hingegen eine niedrigere Bewertung ausgesprochen, kommt - wie dargelegt - lediglich eine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht. In diesem Fall wird das Rekursgericht zu beurteilen haben, ob die vorliegende Eingabe als eine solche - mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene - Zulassungsvorstellung zu qualifizieren ist oder ob eine Verbesserung durch eine entsprechende Klarstellung durch die Antragsgegnerin erforderlich scheint.Bei einer 30.000 EUR übersteigenden Bewertung werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein vergleiche Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Wird hingegen eine niedrigere Bewertung ausgesprochen, kommt - wie dargelegt - lediglich eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG in Betracht. In diesem Fall wird das Rekursgericht zu beurteilen haben, ob die vorliegende Eingabe als eine solche - mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene - Zulassungsvorstellung zu qualifizieren ist oder ob eine Verbesserung durch eine entsprechende Klarstellung durch die Antragsgegnerin erforderlich scheint.

Textnummer

E110186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00240.14X.0122.000

Im RIS seit

04.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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