Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J***** G*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2014, GZ 40 R 127/14v-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Rechtskraft der über den Zinsrückstand der Beklagten ergangenen Zahlungsbefehle steht einer nachträglichen Geltendmachung von Mietzinsminderungsgründen für den betroffenen Zeitraum entgegen, sodass die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum von Beweisaufnahmen zum Zustand der Wohnung Abstand genommen haben.
Die Beklagte hat den titulierten Rückstand bis zum Schluss der Verhandlung nicht bezahlt, sodass eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0020989).Die Beklagte hat den titulierten Rückstand bis zum Schluss der Verhandlung nicht bezahlt, sodass eine Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0020989).
Textnummer
E110031European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00133.14P.0123.000Im RIS seit
05.03.2015Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021