TE OGH 2015/1/30 14Ns4/15x

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Veröffentlicht am 30.01.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 217 U 177/14p des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 217 U 177/14p des Bezirksgerichts Graz-Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der im Delegierungsantrag (ON 12 S 2) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Traun) somit damit verbundenem Kostenaufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal vorliegend der (einzige) beantragte (Belastungs-)Zeuge im Sprengel des (zuständigen) Bezirksgerichts Graz-Ost wohnhaft ist. Dass sich die Anklagebehörde und der Angeklagte mit der Verlesung der Aussage dieses Zeugen (bzw „auswärts“ aufgenommener Zeugenprotokolle) einverstanden erklärten (ON 12 S 2, ON 1 S 1b), ändert daran schon mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 12) nichts.Der im Delegierungsantrag (ON 12 S 2) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Traun) somit damit verbundenem Kostenaufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal vorliegend der (einzige) beantragte (Belastungs-)Zeuge im Sprengel des (zuständigen) Bezirksgerichts Graz-Ost wohnhaft ist. Dass sich die Anklagebehörde und der Angeklagte mit der Verlesung der Aussage dieses Zeugen (bzw „auswärts“ aufgenommener Zeugenprotokolle) einverstanden erklärten (ON 12 S 2, ON 1 S 1b), ändert daran schon mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 12) nichts.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Textnummer

E109980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00004.15X.0130.000

Im RIS seit

08.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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