TE OGH 2015/2/25 13Os10/15t

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mouhmad K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 2014, GZ 55 Hv 140/14f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mouhmad K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 2014, GZ 55 Hv 140/14f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mouhmad K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mouhmad K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. oder 25. August 2013 in W***** in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 20 Euro der Elisabeth S***** durch Einschlagen der hinteren Seitenscheibe ihres Fahrzeugs, sohin durch Einbruch in ein Transportmittel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene und ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene und ausschließlich gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Anfechtungskriterien wird die Subsumtionsrüge nicht gerecht.

Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten bei der Tathandlung („dabei“) auch darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch für einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 3).

Weshalb das Erstgericht dadurch die zeitliche Komponente der Gewerbsmäßigkeit - entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107402) - nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben sollte, erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Verweis auf eine zur Judikatur nicht im Widerspruch stehenden Kommentarmeinung („Bertel“, [richtig] Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7) nicht.Weshalb das Erstgericht dadurch die zeitliche Komponente der Gewerbsmäßigkeit - entgegen ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0107402) - nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben sollte, erklärt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Verweis auf eine zur Judikatur nicht im Widerspruch stehenden Kommentarmeinung („Bertel“, [richtig] Jerabek in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 7) nicht.

Der Vorwurf der bloßen Wiedergabe der verba legalia des § 70 StGB übergeht sowohl die zur zeitlichen Komponente getroffenen Konstatierungen als auch den vom Erstgericht durch Verweis auf die Tathandlung hergestellten Sachverhaltsbezug (US 3).Der Vorwurf der bloßen Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 70, StGB übergeht sowohl die zur zeitlichen Komponente getroffenen Konstatierungen als auch den vom Erstgericht durch Verweis auf die Tathandlung hergestellten Sachverhaltsbezug (US 3).

Mit dem nicht am Urteilssachverhalt orientierten Einwand einer unter der Bagatellgrenze liegenden Intention des Angeklagten (vgl US 3 f) stellt die Rüge eigenständige Beweiswerterwägungen an.Mit dem nicht am Urteilssachverhalt orientierten Einwand einer unter der Bagatellgrenze liegenden Intention des Angeklagten vergleiche US 3 f) stellt die Rüge eigenständige Beweiswerterwägungen an.

Weshalb über die getroffenen (US 3) hinausgehenden Feststellungen dazu, wie der Beschwerdeführer sich den Erwerb seines Lebensunterhalts auf längere Zeit vorgestellt habe, subsumtionsrelevant sein sollen, wird nicht klar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E110183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00010.15T.0225.000

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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