TE OGH 2015/3/19 6Ob10/15m

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** GmbH mit Sitz in *****, FN *****, vertreten durch Burger-Scheidlin Rechtsanwalts GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. November 2014, GZ 28 R 278/14d-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde am 12. 12. 2014 zugestellt; der Revisionsrekurs wurde am 7. 1. 2015 erhoben.

Die Revisionsrekursfrist beträgt im - auf das Firmenbuchverfahren anzuwendenden (§ 15 FBG) - Außerstreitverfahren 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). Die Bestimmung des § 222 ZPO über die Hemmung von Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August und dem 24. Dezember und dem 6. Jänner ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (§ 23 Abs 1 AußStrG).Die Revisionsrekursfrist beträgt im - auf das Firmenbuchverfahren anzuwendenden (Paragraph 15, FBG) - Außerstreitverfahren 14 Tage (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). Die Bestimmung des Paragraph 222, ZPO über die Hemmung von Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August und dem 24. Dezember und dem 6. Jänner ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG).

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation (6 Ob 216/05s [zur GmbH]) und dass bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit zur Fortsetzung besteht. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen (6 Ob 330/98t; 6 Ob 224/11a; ebenso Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 40 FBG Rz 23; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 40 FBG Rz 35 und § 9 FBG Rz 3).2. Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht fortgesetzt werden kann, und zwar auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation (6 Ob 216/05s [zur GmbH]) und dass bei einer nach Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft keine Möglichkeit zur Fortsetzung besteht. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß Paragraph 40, Absatz 4, FBG durchzuführen (6 Ob 330/98t; 6 Ob 224/11a; ebenso Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann, UGB2 Paragraph 40, FBG Rz 23; Zib in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 40, FBG Rz 35 und Paragraph 9, FBG Rz 3).

Textnummer

E110685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00010.15M.0319.000

Im RIS seit

13.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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