TE OGH 2015/3/24 8Ob24/15k

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Veröffentlicht am 24.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** G*****, Masseverwalterin Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Fügen, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 1 R 14/15s-18, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2014, GZ 19 S 118/14x-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz- und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0112263).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im Insolvenz- und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0112263).

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Eröffnung des Konkursverfahrens bestätigt wurde. Aufgrund der erwähnten Anfechtungsbeschränkung ist der Beschluss des Rekursgerichts absolut unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof kann in dieser Angelegenheit daher nicht angerufen werden.

Der Revisionsrekurs der Schuldnerin war als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E110946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00024.15K.0324.000

Im RIS seit

19.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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