Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Margarete U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 139.821,64 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandeslandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 3 R 213/14k-114, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Oktober 2014, GZ 50 Cg 100/05i-100, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren eines Sachverständigen und entschied iSd § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht.Das Erstgericht bestimmte die Gebühren eines Sachverständigen und entschied iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG über die Ersatzpflicht.
Das Rekursgericht bestätigte diesen, vom Kläger angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Gebühren eines Sachverständigen ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder - als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses - zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (vgl 10 Ob 24/14y zu § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG) oder - als Entscheidung im Kostenpunkt - zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0114330 zu § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG) unbekämpfbar.Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Gebühren eines Sachverständigen ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (Paragraph 2, Absatz 2, GEG) ist entweder - als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses - zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO vergleiche 10 Ob 24/14y zu Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG) oder - als Entscheidung im Kostenpunkt - zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0114330 zu Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) unbekämpfbar.
Textnummer
E110518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00059.15K.0324.000Im RIS seit
28.04.2015Zuletzt aktualisiert am
18.07.2019