TE OGH 2015/4/15 2Fsc1/15t

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Veröffentlicht am 15.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter über den in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, zu AZ 2 Ob 32/15t gestellten Fristsetzungsantrag des Vaters H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller, der - die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen beharrlich ignorierend - bereits mehrfach absolut unzulässige Rekurse gegen die Abweisung von Fristsetzungsanträgen eingebracht hat, wirft mit dem vorliegenden Antrag dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit mit der Entscheidung über einen dieser Rekurse vor.

Nach der geltenden Rechtslage besteht jedoch keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Gemäß § 91 Abs 3 GOG hat über einen Fristsetzungsantrag der „übergeordnete Gerichtshof“ zu entscheiden, den es bei einem Höchstgericht nicht geben kann (9 Fs 507/00; 8 Fsc 5/09s).Nach der geltenden Rechtslage besteht jedoch keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG hat über einen Fristsetzungsantrag der „übergeordnete Gerichtshof“ zu entscheiden, den es bei einem Höchstgericht nicht geben kann (9 Fs 507/00; 8 Fsc 5/09s).

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E111030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:002FSC00001.15T.0415.000

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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