TE OGH 2015/4/27 14Ns31/15t

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Veröffentlicht am 27.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Werner N***** ua wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 144/14y des Landesgerichts Wels über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Werner N***** ua wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 24 Bl 144/14y des Landesgerichts Wels über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Landesgericht Wels zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO) kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128937 [T1]; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 30). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es zudem an der Antragslegitimation fehlt [vgl § 39 Abs 2 StPO]) war daher zurückzuweisen.Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt-, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, StPO) kommt nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128937 [T1]; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 30). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es zudem an der Antragslegitimation fehlt [vgl Paragraph 39, Absatz 2, StPO]) war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E110774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00031.15T.0427.000

Im RIS seit

30.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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