TE Vfgh Erkenntnis 1983/3/11 KII-1/79

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Veröffentlicht am 11.03.1983
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Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, Übergangsrecht
15/01 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, Übergangsrecht

Norm

B-VG Art10-15
B-VG Art83 Abs1
B-VG Art87
B-VG Art120
B-VG Art138 Abs2
ÜG 1920 §8 Abs5 litd
ÜG 1920 §8 Abs8
VfGG §54
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

vgl. Kundmachung BGBl. 339/1983 am 28. Juni 1983

Leitsatz

Art138 Abs2 B-VG; Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes Donaustadt und eines Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt Übergangsgesetz 1920; §8 Abs5 litd auch hinsichtlich der Einrichtung der Gerichte für den Bereich des Landes Wien nicht anwendbar

Spruch

Die Erlassung eines dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf entsprechenden Gesetzes fällt gemäß Art83 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.

Der VfGH hat folgende Rechtssätze beschlossen:

1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichts völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.

2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art83 Abs1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Sachverhalt:

1. Die Bundesregierung beschloß am 22. Mai 1979, beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG den Antrag auf Feststellung zu stellen, ob bzw. inwieweit die Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes, das dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichts Donaustadt und eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt entspricht, in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

1.1. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes hat folgende Fassung:

"Abschnitt I"Abschnitt römisch eins

§1. In Wien wird ein 'Bezirksgericht Donaustadt' errichtet.

§2. Der Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt umfaßt den 22. Wr.

Gemeindebezirk.

§3. (1) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hierzu nicht das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.

(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist auch zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig, soweit hierzu nicht der Jugendgerichtshof Wien berufen ist.

(3) Das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Rechtssachen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/1947 sowie in Land- und Fischereipachtsachen für Wien zuständige Bezirksgericht Floridsdorf ist für diese Rechtssachen auch dann zuständig, wenn sich der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Sachverhalt im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt ereignet hat.(3) Das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Rechtssachen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1947, sowie in Land- und Fischereipachtsachen für Wien zuständige Bezirksgericht Floridsdorf ist für diese Rechtssachen auch dann zuständig, wenn sich der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Sachverhalt im Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt ereignet hat.

Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei

§4. In Klagenfurt wird ein 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen' errichtet.

§5. Sein Sprengel umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Klagenfurt sowie die Gemeinden Ebental, Grafenstein, Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörthersee, Poggersdorf, Schiefling am See, Techelsberg am Wörther See.

§6. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen Gerichtsbarkeit sowie zu der im §118 der Jurisdiktionsnorm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragenen Anlegung und Führung der dort genannten öffentlichen Bücher zuständig.

Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei

§7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

§8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die im §6

genannten, beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssachen beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt anhängig.

§9. Das Bezirksgericht Klagenfurt, das zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig bleibt, erhält die Bezeichnung 'Strafbezirksgericht Klagenfurt'.

§10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut."

1.2. Der Antrag der Bundesregierung ist wie folgt begründet:

"1. Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (in der Folge 'ÜG 1920' genannt) werden Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt."1. Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgestellt. Gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 vom Jahre 1925 (in der Folge 'ÜG 1920' genannt) werden Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.

2. Das Verhältnis dieser beiden Verfassungsbestimmungen zueinander ist bereits Gegenstand zweier von der Bundesregierung beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG eingeleiteter Kompetenzfeststellungsverfahren gewesen. Der VfGH hat die von ihm in diesen beiden Verfahren getroffenen Feststellungen in zwei Rechtssätzen zusammengefaßt, die vom Bundeskanzler gemäß §56 Abs4 VfGG 1953 im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und wie folgt lauten:

a) 'Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden' (Erk. vom 20. Juni 1969, KII-5/68-19; BGBl. Nr. 314/1969).a) 'Eine Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, kann gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden' (Erk. vom 20. Juni 1969, KII-5/68-19; Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1969,).

b) 'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird' (Erk. vom 11. Oktober 1973, KII-1/73-27; BGBl. Nr. 658/1973).b) 'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird' (Erk. vom 11. Oktober 1973, KII-1/73-27; Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1973,).

3. Nach Ansicht der Bundesregierung ist aus den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 B-VG in Verbindung mit den genannten, im Rang von Verfassungsbestimmungen stehenden, im BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973 kundgemachten Rechtssätzen und im Hinblick auf §8 Abs8 ÜG 1920 der Schluß zu ziehen, daß die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des Bundes fällt.3. Nach Ansicht der Bundesregierung ist aus den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 B-VG in Verbindung mit den genannten, im Rang von Verfassungsbestimmungen stehenden, im Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1969, und 658/1973 kundgemachten Rechtssätzen und im Hinblick auf §8 Abs8 ÜG 1920 der Schluß zu ziehen, daß die Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

a) Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festgesetzt. Zur Verfassung der Gerichte sind, wie sich aus den Entscheidungsgründen der bezogenen Kompetenzfeststellungserkenntnisse ergibt, jedenfalls die Normen über die Errichtung sowie über die Bildung und Änderung von Gerichtssprengeln zu zählen. Unter der Zuständigkeit der Gerichte ist die durch bestimmte Anknüpfungsmerkmale bedingte Zuteilung einer Angelegenheit an ein Gericht zu verstehen.

b) Die Geltung des Art83 Abs1 B-VG wird allerdings, soweit die Verfassung einer bestimmten Type von Gerichten, und zwar der Bezirksgerichte (§1 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) zu regeln (festzustellen) ist, insofern eingeschränkt, als die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten in einem einzigen Fall, nämlich dann, wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, nicht durch ein Bundesgesetz, sondern durch eine im Verfahren nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 zu erlassende Verordnung der Bundesregierung zu erfolgen hat. Unter dem Begriff 'Sprengel' ist iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 und der oben zitierten Rechtssätze des VfGH ausschließlich der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen. Aus diesem Grundsatz folgt - im Wege eines Umkehrschlusses - zweifelsfrei, daß die Errichtung neuer Bezirksgerichte, wenn sie auf eine Weise vorgenommen wird, daß damit nicht die Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte verbunden ist, der Regelung des Art83 Abs1 B-VG unterliegt und somit durch Bundesgesetz zu verfügen ist. In einem solchen Fall ist daher für eine Zuständigkeit der Länder, wie sie im §8 Abs5 litd ÜG 1920 festgelegt ist, kein Raum. Für die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte fehlt es an einer dem §8 Abs5 litd ÜG 1920 entsprechenden Ausnahmebestimmung. Der Art83 Abs1 B-VG kommt daher insoweit in vollem Umfang zur Geltung.

c) Da zur Verfassung der Gerichte, wie bereits erwähnt, nicht nur die Errichtung von Gerichten, sondern auch die Bildung der Gerichtssprengel zu rechnen ist, müssen die gleichen Überlegungen, die für die Errichtung neuer Bezirksgerichte gelten, auch für die Bildung der Sprengel dieser Gerichte zum Tragen kommen. Solange durch eine solche Maßnahme die Sprengel bestehender Bezirksgerichte nicht berührt werden, bleibt kein Raum für eine Rechtserzeugung nach §8 Abs5 litd ÜG 1920. Diese Verfassungsnorm ist in diesem Fall nur insoweit von Bedeutung, als bei der Bildung des Sprengels eines neu zu schaffenden Gerichtes darauf geachtet werden muß, daß sich der Gerichtssprengel weder mit den Grenzen der Sprengel bestehender Bezirksgerichte noch mit den Grenzen von politischen Bezirken oder Ortsgemeinden schneidet.

d) Durch die Festlegung eines Gerichtssprengels im Sinn des §5 des vorliegenden Gesetzentwurfs werden die Sprengel bestehender Bezirksgerichte, insbesondere des Bezirksgerichtes Klagenfurt, in keiner Weise geändert. Der Sprengel des im Gesetzentwurf vorgesehenen Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt deckt sich mit dem Sprengel des derzeit bestehenden Bezirksgerichts Klagenfurt, das nach §9 des vorliegenden Gesetzentwurfs als Strafbezirksgericht Klagenfurt bestehen bleibt.

e) Im Zusammenhang mit der Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt muß auf die Frage der Geltung der Bestimmung des §8 Abs5 litd ÜG 1920 für das Bundesland Wien eingegangen werden. Die Bundesregierung vertritt die Meinung, daß sich der Geltungsbereich des §8 Abs5 litd ÜG 1920 nicht auf Wien erstreckt, weil nach §8 Abs8 ÜG 1920 von den Bestimmungen des §8 Abs5 ÜG 1920 für die Verwaltung, worunter insbesondere auch die im §8 Abs5 litd ÜG 1920 genannten Akte der Rechtsetzung (Verordnungen) zu verstehen sind, im Bundesland Wien nur der Buchstabe f anzuwenden ist und daraus der Umkehrschluß gezogen werden muß, daß der §8 Abs5 litd ÜG 1920 in Wien nicht zum Tragen kommen könne.

f) Die vorstehenden Überlegungen führen somit zum Ergebnis, daß alle im gegenständlichen Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen gemäß Art83 Abs1 B-VG im Wege eines Bundesgesetzes zu treffen sind, weil sowohl die Errichtung der im Gesetzesentwurf genannten Bezirksgerichte und die Festlegung ihrer Zuständigkeit als auch die übrigen darin vorgesehenen Regelungen Angelegenheiten sind, deren verfassungsrechtliche Grundlage eindeutig in den Kompetenzbestimmungen des Art10 Abs1 Z6 und Z16 sowie in Art83 Abs1 B-VG zu suchen ist. Da es sich dabei um Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeit von Bezirksgerichten handelt, die einerseits (beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt) keine Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte bewirken, andererseits (für die Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt und die Festlegung seines Sprengels) der §8 Abs5 litd ÜG 1920 im Hinblick auf den §8 Abs8 ÜG 1920 nicht anzuwenden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Rechtsetzung nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 zu erfolgen hätte und somit eine Zuständigkeit der Länder gegeben wäre.

4. Die Bundesregierung ist deshalb der Ansicht, daß die Regelung der Errichtung des Bezirksgerichts Donaustadt und des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fällt, und beantragt daher, die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung zur Erlassung des angeschlossenen Gesetzes auszusprechen."

2. Gemäß §56 Abs3 VerfGG 1953 wurden die Landesregierungen aufgefordert, zu diesem Antrag der Bundesregierung eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Folgende Äußerungen langten darauf beim VfGH ein:

2.1. Die Ktn. Landesregierung erstattete folgende Äußerung:

"I.

Der Antrag der Bundesregierung bezieht sich auf einen Gesetzentwurf, der wirklicher Gegenstand der Beschlußfassung in der gesetzgebenden Körperschaft werden kann (vgl. Erk. VfGH Slg. 3152/1957). Der Antrag der Bundesregierung erscheint daher zulässig.Der Antrag der Bundesregierung bezieht sich auf einen Gesetzentwurf, der wirklicher Gegenstand der Beschlußfassung in der gesetzgebenden Körperschaft werden kann vergleiche Erk. VfGH Slg. 3152/1957). Der Antrag der Bundesregierung erscheint daher zulässig.

II.römisch zwei.

1. Art83 Abs1 B-VG bestimmt, daß die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen sind.

Unter 'Verfassung' der Gerichte ist die Regelung des Aufbaus der Gerichtsbarkeit, wie die Festlegung der Arten der Gerichte, deren Instanzenverhältnisse, ihre prinzipielle Besetzung und unter 'Zuständigkeit' die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit gemeint (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, S. 536 f.). Das bedeutet jedenfalls, daß Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Verfassung und Zuständigkeit) ausschließlich durch Bundesgesetz getroffen werden dürfen, daß also eine Regelung dieser Angelegenheiten durch Verwaltungsakte unzulässig erscheint. Es ist daher etwa verfassungsrechtlich unzulässig, gerichtliche Zuständigkeiten durch Verordnung zu umschreiben bzw. gesetzliche Regelungen zu treffen, die hiezu ermächtigen.Unter 'Verfassung' der Gerichte ist die Regelung des Aufbaus der Gerichtsbarkeit, wie die Festlegung der Arten der Gerichte, deren Instanzenverhältnisse, ihre prinzipielle Besetzung und unter 'Zuständigkeit' die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit gemeint vergleiche Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Sitzung 536 f.). Das bedeutet jedenfalls, daß Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Verfassung und Zuständigkeit) ausschließlich durch Bundesgesetz getroffen werden dürfen, daß also eine Regelung dieser Angelegenheiten durch Verwaltungsakte unzulässig erscheint. Es ist daher etwa verfassungsrechtlich unzulässig, gerichtliche Zuständigkeiten durch Verordnung zu umschreiben bzw. gesetzliche Regelungen zu treffen, die hiezu ermächtigen.

Eine verfassungsgesetzliche Ausnahme von den oben dargestellten Bestimmungen des Art83 Abs1 B-VG bildet jedoch §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1925. Diese Bestimmung besagt ua., daß Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden dürfen.Eine verfassungsgesetzliche Ausnahme von den oben dargestellten Bestimmungen des Art83 Abs1 B-VG bildet jedoch §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,. Diese Bestimmung besagt ua., daß Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden dürfen.

Aus §8 Abs5 litd ÜG 1920 hat der VfGH bereits in dem auf Verfassungsebene stehenden Rechtssatz seines Erk. Slg. 5977/1969 abgeleitet, daß jede Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, soweit sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist, nur durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt werden kann.

Bereits durch den Rechtssatz dieses Erk. wurde also klargestellt, daß die Vorschrift des Art83 Abs1 B-VG für die Bezirksgerichte nahezu ausgeschaltet und die Sondervorschrift des §8 Abs5 litd ÜG 1920 auf fast alle gerichtsorganisatorischen Maßnahmen ausgedehnt erscheint (vgl. Walter, aaO, S 536).Bereits durch den Rechtssatz dieses Erk. wurde also klargestellt, daß die Vorschrift des Art83 Abs1 B-VG für die Bezirksgerichte nahezu ausgeschaltet und die Sondervorschrift des §8 Abs5 litd ÜG 1920 auf fast alle gerichtsorganisatorischen Maßnahmen ausgedehnt erscheint vergleiche Walter, aaO, S 536).

In seinem Erk. Slg. 7168/1973 hat sich der VfGH auf Antrag der Bundesregierung erneut mit der Frage der Auslegung des §8 Abs5 litd ÜG 1920 in Verbindung mit Art83 Abs1 B-VG auseinandergesetzt. Der Rechtssatz dieses Erk., dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt, lautet:

'Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird.'

In diesem Rechtssatz hat der VfGH also klar und eindeutig ausgesprochen, daß eine Änderung des Sprengels eines Bezirksgerichtes auch dann vorliegen kann, wenn durch die Errichtung eines Gerichtes gleicher Organisationsstufe der sachliche Wirkungsbereich von Bezirksgerichten in deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens geändert wird. Es kommt also in diesem Rechtssatz zum Ausdruck, daß eine Änderung in den Sprengeln der Bezirksgerichte nicht nur durch die Änderung ihrer örtlichen Zuständigkeit, sondern auch durch eine bestimmte Änderung ihrer sachlichen Zuständigkeit bewirkt werden kann.

Es sei daher bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Bundesregierung (S 3, letzter Satz und S 4 litc) wonach unter dem Begriff 'Sprengel' nur der örtliche Zuständigkeitsbereich zu verstehen sei und daher die Errichtung neuer Bezirksgerichte, die den Sprengel bestehender Bezirksgerichte nicht berühren, durch Bundesgesetz erfolgen könne, als im Widerspruch mit dem angeführten Rechtssatz des VfGH stehend, angesehen werden muß.

2. Wesentlich für die Beurteilung der Frage, wann die Änderung der sachlichen Zuständigkeit auch eine Änderung der Sprengel bestehender Bezirksgerichte bedeutet, erscheint die Auslegung des Begriffes 'Bezirksgericht', wie ihn §8 Abs5 litd ÜG 1920 zum Inhalt hat.

Der VfGH selbst führt zu dieser Frage in seinem Erk. Slg. 7168/1973 ua. aus: 'Wenn im §8 Abs5 litd ÜG dessen ungeachtet nur von "Bezirksgerichten" schlechthin die Rede ist, so muß angenommen werden, daß diese Bezeichnung nicht in einer umfassenden, alle Gerichte der untersten Organisationsstufe einschließenden Bedeutung, sondern in dem selben Sinne verwendet wird, der ihr ursprünglich auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1868, RGBl. Nr. 59, betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, zugekommen ist. Dieses Gesetz aber bezeichnete als "Bezirksgerichte" die zur Besorgung aller vormals von den gemischten Bezirksämtern besorgten Justizgeschäfte eingerichteten und also mit allgemeiner, grundsätzlich umfassender sachlicher Zuständigkeit ausgestatteter Gerichte.'

§1 des Gesetzes betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, lautet: 'Die Justizgeschäfte, welche in Österreich unter und ob der Enns, Steiermark, Ktn., Görz und Gradiska, Istrien, Dalmatien, Tirol und Vbg., Böhmen, Mähren, Schlesien und Bukowina, derzeit von den gemischten Bezirksämtern versehen werden, sind in Hinkunft durch selbständige Bezirksgerichte zu besorgen. Es wird daher in diesen Königreichen und Ländern an jedem Orte, wo derzeit ein gemischtes Bezirksamt besteht, ein Bezirksgericht bestellt, welches die Gerichtsbarkeit für den Umfang des bisherigen Bezirksamtssprengels nach den bestehenden Gesetzen auszuüben hat.'

Ein Kabinettschreiben vom 31. Dezember 1851, RGBl. Nr. 4/1852, stellte die 'Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates' auf. Dieses Kabinettschreiben wurde durch die Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen RGBl. Nr. 10/1853 näher ausgeführt.

Die angeführten gemischten Bezirksämter waren nicht nur mit der Verwaltung im weitesten Sinn des Wortes betraut, sondern auch mit der Gerichtsbarkeit; in ihnen war somit die Justiz mit der Verwaltung vereint (gemischte Bezirksämter, vgl. Hellbling, Österreichische Verfassung von Verwaltungsgeschichte, Buch 2, S 355).Die angeführten gemischten Bezirksämter waren nicht nur mit der Verwaltung im weitesten Sinn des Wortes betraut, sondern auch mit der Gerichtsbarkeit; in ihnen war somit die Justiz mit der Verwaltung vereint (gemischte Bezirksämter, vergleiche Hellbling, Österreichische Verfassung von Verwaltungsgeschichte, Buch 2, S 355).

Nach §57 der Verordnung, RGBl. Nr. 10/1853, kommt dem Bezirksamte als Bezirksgericht die Strafgerichtsbarkeit in erster Instanz, die Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in vollem Umfange über alle Übertretungen, welche nicht anderen Behörden zugewiesen sind, zu. Den Bezirksämtern als Bezirksgerichte stehen ferner alle Amtshandlungen zu, die die Strafprozeßordnung denselben zuweist.

§61 der Verordnung, RGBl. Nr. 10/1853, bestimmt hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit, daß der Wirkungskreis der Bezirksämter in und außer Streitsachen durch die Jurisdiktionsnorm und die Vorschriften zu deren Ausführung bestimmt werden.

Diese angeführten Agenden der gemischten Bezirksämter, sind also auf die Bezirksgerichte übergegangen. Ein Bezirksgericht iS des Gesetzes betreffend die Organisierung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, war ein mit allgemeiner grundsätzlich umfassender sachlicher Zuständigkeit in Zivil- und Strafsachen ausgestattetes Gericht.

Dieser Inhalt ist also dem Begriff 'Bezirksgericht' iS des §8 Abs5 litd ÜG 1920 zugrunde zu legen; hiebei ist sicherlich mit zu berücksichtigen, daß Verschiebungen einzelner sachlicher Zuständigkeiten eines Bezirksgerichtes bereits im Jahre 1925 möglich waren, und daß diese Änderungen der sachlichen Zuständigkeit, soweit sie die grundsätzlich allgemeine Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Strafsachen unangetastet ließen, auch nicht von der Sonderregelung des §8 Abs5 ÜG 1920 erfaßt waren.

3. Die Verlagerungen von sachlichen Zuständigkeiten können jedoch im Hinblick auf die obigen Ausführungen nach Ansicht der Ktn. Landesregierung nicht soweit gehen, daß etwa alle Zivilrechtssachen auf ein anderes Bezirksgericht gleicher Organisationsstufe übertragen werden oder alle Bezirksgerichte umgekehrt aller Aufgaben auf dem Gebiete des Strafrechtswesens entkleidet würden, sodaß eine Zivilgerichtsbarkeit und eine Strafgerichtsbarkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene mit überlagerten Sprengeln nebeneinander bestehen bliebe.

Die Einschränkung des sachlichen Wirkungsbereiches eines Bezirksgerichtes etwa nur auf Zivilrechtsangelegenheiten würde nach Ansicht der Ktn. Landesregierung jedenfalls eine Maßnahme nach §8 Abs5 litd ÜG 1920 bedingen, da eben auf die Bezirksgerichte im Jahre 1853 von den gemi

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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