TE OGH 2015/4/28 5Ob200/14v

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Alexandra F*****, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.146,92 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2014, GZ 34 R 82/14g-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. September 2013, GZ 6 C 401/13w-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 24. Februar 2015, 5 Ob 200/14v, werden dahin berichtigt, dass der Name des Vorsitzenden unter dem Entscheidungsdatum statt „Dr. Danzl“ richtig „Dr. Hradil“ zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der im Spruch genannte Beschluss wurde, wie richtig aus dessen Kopf hervorgehend, mit dem Senatspräsidenten des OGH Dr. Hradil als Vorsitzendem gefasst, der auch das Original der Entscheidung unterfertigte. Nur bei den Ausfertigungen unterlief ein offenkundiger Schreibfehler, indem unter dem Entscheidungsdatum der Name „Dr. Danzl“ als Vorsitzender angeführt wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit in den Ausfertigungen war von Amts wegen zu berichtigen (§ 419 iVm § 430 ZPO).Der im Spruch genannte Beschluss wurde, wie richtig aus dessen Kopf hervorgehend, mit dem Senatspräsidenten des OGH Dr. Hradil als Vorsitzendem gefasst, der auch das Original der Entscheidung unterfertigte. Nur bei den Ausfertigungen unterlief ein offenkundiger Schreibfehler, indem unter dem Entscheidungsdatum der Name „Dr. Danzl“ als Vorsitzender angeführt wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit in den Ausfertigungen war von Amts wegen zu berichtigen (Paragraph 419, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO).

Textnummer

E110780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00200.14V.0428.000

Im RIS seit

15.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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