TE OGH 2015/6/15 12Ns62/15m

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Veröffentlicht am 15.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E111320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00062.15M.0615.000

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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