Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Nemat R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 29 Hv 26/14w des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO sieht eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E111320European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00062.15M.0615.000Im RIS seit
17.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015