RS Vwgh 2006/2/23 2005/01/0832

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG stehen nur solche Verurteilungen, die infolge Zeitablaufes getilgt wurden, einer Einbürgerung nicht im Wege (Hinweis E 3. Dezember 2003, 2002/01/0291). Im Beschwerdefall waren die Verurteilungen des Fremden im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt, sodass die Behörde nicht gehalten war, den seit den rechtskräftigen Verurteilungen zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum zu berücksichtigen; auf ein seinerzeitiges Wohlverhalten kommt es daher nicht an. (Hier: Der Fremde machte geltend, er sei seit seiner letzten Verurteilung am 24. März 1997 langjährig straffrei geblieben, sodass es evident sei, dass er einen positiven Gesinnungswandel vollzogen habe und keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010832.X02

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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