TE OGH 2015/6/25 26Ns2/15s

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Veröffentlicht am 25.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Dr. Hausmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 33/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Dr. Hausmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 33/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt.

Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.

Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (Paragraphen 27, Absatz eins, 29, DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach Paragraph 22, Absatz 3, DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als (bisheriges) Organ der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0055477).Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als (bisheriges) Organ der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0055477).

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E111529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0260NS00002.15S.0625.000

Im RIS seit

02.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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