TE OGH 2015/7/30 10ObS80/15k

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Veröffentlicht am 30.07.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2015, GZ 8 Rs 10/15x-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der auf Grundlage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung, im Verweisungsberuf eines Qualitätsprüfers ohne Schicht- und Nachtarbeit seien am allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043290 [T1]). Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.1. Bei der auf Grundlage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung, im Verweisungsberuf eines Qualitätsprüfers ohne Schicht- und Nachtarbeit seien am allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0043290 [T1]). Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.

2. Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach diesem gilt der Kläger aber nicht als invalid iSd § 255 Abs 1 ASVG, weil er jedenfalls noch imstande ist, die vom Erstgericht angeführte Verweisungstätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben.2. Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach diesem gilt der Kläger aber nicht als invalid iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, weil er jedenfalls noch imstande ist, die vom Erstgericht angeführte Verweisungstätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben.

3. Da der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E111877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00080.15K.0730.000

Im RIS seit

01.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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