TE OGH 2015/8/4 14Os55/15t

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Veröffentlicht am 04.08.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer im beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 033 Hv 51/04s anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Dr.

 Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2015, GZ 19 Fss 1/15p-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Georg K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2015, GZ 19 Fss 1/15p-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien zwei von Dr. Georg K***** im Verfahren zu seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 033 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gestellte Fristsetzungsanträge ab.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien zwei von Dr. Georg K***** im Verfahren zu seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 033 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gestellte Fristsetzungsanträge ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge unanfechtbar sind (§ 91 Abs 3 zweiter Satz GOG).Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge unanfechtbar sind (Paragraph 91, Absatz 3, zweiter Satz GOG).

Textnummer

E111925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00055.15T.0804.000

Im RIS seit

18.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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