RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

BDG 1979 §247e Abs1 idF 1997/I/109;
PG 1965 §41 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs3 idF 1997/I/138;
PG Hochschulprofessoren Emeritierung 1955 §4 Abs1;
PG Hochschulprofessoren Emeritierung 1955 §4 Abs3 idF 1986/387;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" kann auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) nicht ohne weiteres angewendet werden. In einem solchen Fall können die beiden Normen nämlich auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle als Ausnahme von der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2002/11/0157, mit Hinweis auf die Judikatur des VfGH). [Hier: Ein solcher Fall liegt vor, weil es sich bei der auf das Lebensalter abstellenden Übergangsbestimmung des Art V Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 um die hinsichtlich bereits emeritierter Ordentlicher Universitätsprofessoren (jedenfalls soweit es zu einer Weiteranwendung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 236/1955 kommt) gegenüber § 247e Abs. 1 BDG 1979 (diese Vorschrift erwähnt Emeritierte nicht einmal) speziellere Norm handelt.]

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120168.X01

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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