RS Vwgh 2006/2/24 2005/12/0027

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Erlass des Bundesministers für Finanzen (Nebengebührenkatalog, BMF GZ 925.800/2-VII/4/99), wonach die pauschalierte Nebengebühr ("Bücherzulage") nur durch eine 80 %ige Forschungstätigkeit gerechtfertigt ist, ist mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 93/09/0178, vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0186, vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0074, vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0213, vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0101, und vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/12/0208). Infolge dessen stellt das Ergehen dieses Erlasses keine relevante Änderung der Rechtslage dar.

(Hier: Die Dienstbehörde stützt sich in ihrem angefochtenen Bescheid betreffend die Einstellung der pauschalierten Nebengebühr darauf, dass der Beamte nicht mehr 80% wissenschaftlich arbeite. Der Entscheidungswille der Dienstbehörde zielt eindeutig darauf ab, die pauschalierte Nebengebühr in Anwendung des § 15 Abs. 6 GehG 1956 (mit null) neu zu bemessen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Pauschales gänzlich weggefallen seien. Dabei stützt sich die Dienstbehörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 GehG 1956. Sie beschränkt sich in ihrem Ermittlungsverfahren zur Gänze auf die Frage des Forschungsanteils an der Gesamttätigkeit des Beamten. Der diesen Ausführungen zu Grunde liegende Erlass ist jedoch - wie bereits dargelegt - rechtlich für den Verwaltungsgerichtshof unerheblich. Damit hat die Dienstbehörde den rechtlichen Gehalt der wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG 1956 verkannt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120027.X01

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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