TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 2000/07/0101

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der K Transport GesmbH in X, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Mag. Michael Wild, Rechtsanwälte in Pöttsching, Wr. Neustädter-Straße 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Juli 2000, Zl. 5-W-A1324/3-1999, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 27. Juni 1994 war der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 10 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Entwässerung der Betriebsparkfläche auf näher bezeichneten Grundstücken in drei Feuchtbiotope nach Maßgabe des mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planes und der Entwurfsbeschreibung sowie unter Einhaltung von Vorschreibungen erteilt worden.

Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung der Ausführung dieses Vorhabens wurde festgestellt, dass die Retentionsbecken (Feuchtbiotope) nicht wie vorgesehen ausgeführt worden waren, weil diese Becken gegen das Grundwasser hin offen waren, wobei die Sohle ca. 1 m unter dem Wasserspiegel lag. In der Niederschrift über die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung heißt es dazu, auf Grund der Erweiterung des Industriegebietes sei geplant, diese drei Grundwasserteiche als Löschwasserteiche zu nutzen. Ein entsprechendes Ansuchen werde von der beschwerdeführenden Partei bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.

Mit Eingabe vom 22. September 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der BH die (nachträgliche) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die drei Grundwasserteiche (Oberflächenwasser-Sammelbecken) als Feuerlöschteiche.

Ein von der BH mit der Überprüfung dieses Projektes beauftragter Amtssachverständiger für Wasserbautechnik kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, das Projekt sei in der vorliegenden Form aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig, da keine ausreichenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Grundwasserbeeinträchtigung vorgesehen seien und der tatsächliche Zweck und Bedarf von Löschwasserteichen nicht ausreichend belegt sei.

Die BH übermittelte diese Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei mit dem Ersuchen, ein verbessertes, den Forderungen der Gewässeraufsicht entsprechendes Projekt vorzulegen.

Mit Eingabe vom 20. April 1999 legte die beschwerdeführende Partei neuerlich Projektsunterlagen vor und erklärte dazu, diese seien entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen abgeändert worden.

Die BH beauftragte wieder einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik mit der Überprüfung der geänderten Projektsunterlagen. Dieser erklärte, das Projekt sei für die Durchführung eines Verfahrens ausreichend.

Bei der von der BH am 21. Oktober 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Befund fest, entgegen dem Bescheid der BH vom 27. Juni 1994 seien die Parkflächen nicht asphaltiert, sondern mit Verbundsteinen hergestellt worden. Die Teiche seien ohne Folie ausgeführt und bis in den anstehenden Grundwasserkörper vertieft und die Lage der Teiche verändert worden. Dabei sei Teich 1 im Ausmaß von ca. 43 x 22 m im nördlichen Grundstückseck, Teich 2 mit ca. 25 x 20 m im östlichen Grundstückseck und Teich 3 mit ca. 41 x 27 m im südöstlichen Grundstückseck errichtet worden. Der Wasserstand in den Teichen betrage ca. 0,9 bis 1,5 m. Bei einem Wasserstand von 1 m berechne sich ein Nutzvolumen von ca. 428 m3 (Teich 1), ca. 156 m3 (Teich 2) und ca. 516 m3 (Teich 3). Die Teiche seien in Erdbauweise errichtet und es sei vorgesehen, einen fixen Steg zur Löschwasserentnahme einzurichten. Die Einzugsfläche für Teich 1 betrage ca. 2,4 ha, jene für Teich 2 ca. 0,5 ha und die Einzugsfläche für Teich 3 ca. 0,5 ha. Teich 1 diene vor allem der Entwässerung der Betriebsparkplätze, wobei jedoch beabsichtigt sei, ein direktes Einfließen der Wässer durch einen Umfassungsdamm und die Vorschaltung einer ca. 3 m starken Versickerungsfläche zu verhindern. Teich 2 diene ebenfalls der Parkflächenentwässerung analog zu Teich 1; weiters würden die Oberflächenwässer des östlichen Lagerhallentraktes eingeleitet. Teich 3 liege innerhalb einer Grünfläche, wobei der umfassende Grünstreifen zu den Parkflächen eine Breite von ca. 25 m aufweise. Die Zubringleitung für die Löschwasserversorgung des gegenständlichen Industriegebietes erbringe laut Auskunft der Ortsfeuerwehr eine Förderleistung von 400 l/min. Diese Förderleistung decke nicht den erforderlichen Löschwasserbedarf für das gegenständliche Objekt bzw. das gesamte Industriegebiet. Laut technischem Bericht des Dipl.-Ing. P vom 20. April 1999 werde für das gegenständliche Objekt ein Löschwasserbedarf von 192 m3/Stunde berechnet. Für eine Löschzeit von 2 Stunden sei daher eine Löschwasserbevorratung von 384 m3 erforderlich.

In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige aus, im Projekt der beschwerdeführenden Partei prallten zwei Nutzungsarten wie Oberflächenentwässerung und Löschwasserversorgung, die nur bedingt kompatibel seien, aufeinander. Um das Grundwasser vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen sowie Erwärmung zu schützen, sowie damit eine lokale Grundwasserbeeinträchtigung zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht die Freilegung des Grundwasserkörpers nur in Ausnahmefällen zu akzeptieren. Wie die Berechnung des Löschwasserbedarfes für das gegenständliche Objekt zeige, werde mit dem vorhandenen Speichervolumen des Teiches 3 das Auslangen gefunden. Die Grundwasserkörperöffnung der Teiche 1 und 2 sei daher für Löschwasserzwecke nicht erforderlich. Bei der Oberflächenentwässerung würden in Abhängigkeit von der Herkunft des Wassers entsprechende Sicherheits- und Vorreinigungseinrichtungen als erforderlich erachtet. Gemäß den Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung "Entsorgung von Niederschlagswässern aus Dachflächen und befestigten Freiflächen bei Hochbauobjekten" könnten Dachwässer von Gewerbe- und Industriegebieten über Oberbodenpassagen und bei dezentralen Anlagen ohne Oberbodenpassagen versickert werden. Parkierungs- und Abstellflächen dürften nur durch Oberbodenpassagen entsorgt werden. Durch die Vorschaltung der Versickerungsflächen (Oberbodenpassage) bei Teich 1 und 2 sei auf Grund der Verhältnisse zwischen Einzugs- und Versickerungsfläche von einer zentralen Versickerung zu sprechen und es sei die Versickerungsfläche als zu klein einzustufen, sodass eventuelle Retentionsbereiche (Mulden) erforderlich seien. Als derartige Retentionsbereiche seien teilweise die Parkflächen und teilweise die Teiche 1 und 2 vorgesehen gewesen. Zur gesicherten Vermeidung einer Grundwasserbeeinträchtigung müsse jedoch auch für den Retentionsbereich der Teiche eine Filter- und Schutzschicht in Form einer Oberbodenpassage gefordert werden. Im Bereich des Teiches 3 könne die vorgelagerte Sickerfläche als ausreichend angesehen werden, sodass kein direkter Eintrag von Parkflächenwässern zu erwarten sei. Zusätzliche Filter- und Schutzschichten würden daher für Teich 3 als nicht erforderlich erachtet und dieser könne für den Zweck der Löschwasserversorgung als Kompromisslösung eingesetzt werden. Gemäß den einschlägigen Richtlinien diene eine mindestens 1 m starke Bodenschicht als natürliche Schutz- und Filterschicht. Durch das hoch anstehende Grundwasser im gegenständlichen Bereich würde das im Teich 1 und 2 eine vollständige Verfüllung der Teiche und somit Verlust des Retentionsbereiches für die Entwässerung bedeuten. Die vorgelagerten Dämme bewirkten nur eine zeitweise Beschickung dieser Retentionsräume, daher sei aus fachlicher Sicht eine Verringerung der Stärke dieser Schutzschicht unter gleichzeitiger Erhöhung der obersten 20 cm dieser Schicht vertretbar. Im Zusammenhang mit dem Löschwasserteich (Teich 3) werde zur Verringerung der Auswirkungen auf das Grundwasser eine periodische Entleerung sowie Untersuchung der Wasserqualität als erforderlich erachtet. Zusammenfassend werde daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Retentionsräume im Bereich der Teiche 1 und 2 als Entwässerungseinrichtung und Teich 3 als Löschwasserversorgungsteich unter Einhaltung näher dargestellter Maßnahmen bewilligt werden könnten.

Der Planverfasser gab dazu namens der beschwerdeführenden Partei folgende Stellungnahme ab:

Das ursprünglich eingereichte Projekt sei während der Bauausführungsphase in wesentlichen Punkten abgeändert worden. So sei anstelle der asphaltierten Parkfläche die gesamte Fläche in Form eines Verbundpflasters mit offenen Sickerfugen ausgeführt worden. Weiters sei um die Teiche ein Randdamm errichtet worden. Somit könne nahezu der gesamte anfallende Niederschlag direkt auf der Parkfläche zur Versickerung gelangen, wobei in diesem Fall die zum Schutz des Grundwassers erforderliche Oberbodenpassage gegeben sei. Durch die errichteten Randdämme werde verhindert, dass auch bei extremen Niederschlagsereignissen Oberflächenwässer in die Teiche gelangten. Mit diesen Maßnahmen sei sichergestellt, dass keine eventuell verunreinigten Oberflächenwässer das Teichwasser und in weiterer Folge das Grundwasser beeinträchtigen könnten. Die bestehenden Teiche dienten ausschließlich der Löschwasserversorgung des Betriebsgeländes und des nördlich anschließenden Industriegebietes. Bei der Bemessung des Wasservolumens seien die bestehenden Baulichkeiten und zukünftig geplante Erweiterungen auf dem Betriebsareal der beschwerdeführenden Partei, aber auch teilweise bereits die Versorgung des restlichen Industriegebietes berücksichtigt worden. Durch das vorhandene Wasserversorgungsnetz (Hydrant) alleine könne die Löschwasserversorgung nicht garantiert werden. Falls die Löschwasserteiche zugeschüttet werden müssten, könne die Versorgung des Betriebsgeländes und des Industriegebietes mit dem erforderlichen Löschwasser nicht sichergestellt werden.

Mit Bescheid vom 11. November 1999 erteilte die BH gemäß §§ 10 Abs. 2 und 32 Abs. 1 WRG 1959 der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Feuerlöschteiches auf Grundstück Nr. 4624 der KG Wulkaprodersdorf nach Maßgabe des mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planes und der Entwurfsbeschreibung (A) sowie unter Einhaltung von Vorschreibungen (B).

Die Vorschreibungen im Spruchabschnitt B lauten:

"1. Die Sohle der Teiche 1 und 2 ist bis mindestens auf eine relative Höhe von 17,7 m mit inertem Material aufzufüllen. Auf die Auffüllung ist mindestens eine 0,2 m starke humose Deckschicht aufzubringen und mit feuchtigkeitsliebenden Gräsern zu besämen. Die Ausführung der Maßnahmen ist bis 1. 6. 2000 durchzuführen.

2. Die ordnungsgemäße Ausführung der Retentionsräume im Bereich der Teiche 1 und 2 ist seitens eines befugten Fachunternehmens nachzuweisen. Weiters ist ein Vermessungsplan der BH vorzulegen.

3. Die Versickerungsflächen und Retentionsmulden sind periodisch, mindestens 1 x monatlich, zu kontrollieren und bei Bedarf sind die entsprechenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen (z.B. Mäharbeiten, Entfernung des Mähgutes, Entfernung von angeschwemmten Grobstoffen udgl.).

4. Der Löschwasserteich ist einmal jährlich durch Abpumpen zu entleeren.

5. Alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2000, ist in den Sommermonaten (Juli bis September) die Wasserqualität des Löschwasserteiches durch eine Wasseruntersuchung nachzuweisen. Die Untersuchung ist durch einen befugten Fachkundigen durchführen zu lassen und der Untersuchungsbericht ist der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Untersuchung unaufgefordert vorzulegen (Parameter: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Chlorid, Sulfat, Nitrat, DOC, KW und Phosphat)."

In der Begründung stützte sich die BH auf das bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.

Die beschwerdeführende Partei berief und bekämpfte den erstinstanzlichen Bescheid insoweit, als mit ihm "die Verpflichtung zur Verfüllung der Teiche 1 und 2 ausgesprochen wird und diese als Entwässerungseinrichtungen festgelegt werden.

Zur Begründung führte die beschwerdeführende Partei aus, der erstinstanzliche Bescheid gehe von unrichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen aus. Er erledige den zugrunde liegenden Parteienantrag nicht zur Gänze. Zur Bewilligung beantragt worden seien drei Löschteiche; eine Abweisung des Genehmigungsantrages für die Teiche 1 und 2 sei dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen. Der Bescheid stütze sich auf ein Amtssachverständigengutachten, das aus folgenden Gründen unzutreffend sei:

Während der Ausführungsarbeiten für die mit Bescheid der BH vom 27. Juni 1994 wasserrechtlich bewilligte Entwässerung der Betriebsparkfläche sei seitens der Gemeinde das in nordwestlicher Richtung anschließende Gelände als Industrie- und Gewerbegebiet gewidmet und aufgeschlossen worden. Mittlerweile hätten sich bereits diverse Industriebetriebe in diesem Bereich angesiedelt. In diesem Zusammenhang sei das brisante Problem der Löschwasserversorgung für das gesamte Industriegebiet, speziell jedoch für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei aufgetreten. Der zur Verfügung stehende Hydrant könne die erforderlichen Löschwassermengen nach dem Ergebnis von Löschübungen der Feuerwehr nicht zur Verfügung stellen. Ein Ausbau des gesamten Ortsnetzes auf die erforderliche Kapazität wäre wirtschaftlich nicht vertretbar. Entsprechend dem Stand der Technik (z.B. Mutschmann-Stimmelmayr, Taschenbuch der Wasserversorgung) seien für den Grundschutz allein schon mindestens 384 m3 für eine Löschzeit von zwei Stunden erforderlich. Ferner sollten Löschwasserteiche ein Fassungsvermögen von mindestens 1.000 m3 aufweisen. Unter Heranziehung der Fläche und der entsprechenden Bebauung des gesamten Industriegebietes (ca. 11 ha mit Gebäudefronten von mehr als 100 m, wie sie auch bereits auf dem Areal der beschwerdeführenden Partei vorhanden seien) seien für einen Brandeinsatz mehrere Löschgruppen (zumindest vier) notwendig. In diesem Zusammenhang ergäben sich im Katastrophenfall für die Brandbekämpfung inklusive der Nachlöscharbeiten mit den entsprechenden Reserven ebenfalls erforderliche Löschwassermengen von über 1.100 m3. Es sei daher das ursprüngliche Projektskonzept derart abgeändert worden, dass die drei Sammelbecken nicht abgedichtet und bis 1 m in das Grundwasser reichend ausgehoben worden seien. Weiters sei die gesamte Parkfläche nicht asphaltiert, sondern mit einer Oberfläche aus unverfugten Betonpflastersteinen auf einem Splittbett versehen worden. Diese Ausführung sei deshalb gewählt worden, um auch nach einem Zeitraum von längerer Trockenheit ausreichend Löschwasser zur Verfügung stellen zu können. Die vorhandenen Grundwasserteiche stellten nämlich in diesem Gebiet die einzige Möglichkeit dar, ausreichende Löschwassermengen zu sichern. Nach den Angaben der Feuerwehr und der Gemeinde sei die Versorgung aus dem Netz allein nicht möglich. Der nächste Vorfluter (Wulka) befinde sich in einer Entfernung von mehr als 2 km. Die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse seien bereits in den vorgelegten Projekten bzw. Projektsergänzungen dargelegt worden. Aus der geologischen Gebietskarte und auch aus den bereits durchgeführten Erdarbeiten und Großflächenabgrabungen ergebe sich ein ca. 0,5 bis 1,2 m mächtiger Kieskörper, welcher jedoch deutliche Beimengungen von Sanden und Schluffen sowie immer wieder bindige Schichten enthalte. Obwohl dieser Kieskörper grundwasserführend sei, könne auf Grund der bindigen Beimengungen die Ergiebigkeit eher als sehr gering bis gering eingestuft werden. Es seien aus diesem Grund auch keinerlei Nutzwasserbrunnen bzw. Trinkwasserversorgungseinrichtungen im weiteren Projektsgebiet bekannt. Um die erforderliche Löschwassermenge direkt aus dem Grundwasser zur Verfügung stellen zu können, wären entsprechend den durchgeführten Berechnungen nahezu 5.000 l pro Minute erforderlich. Diese Mengen könnten durch die vorhandenen hydrogeologischen Verhältnisse aus Brunnen sicher nicht abgedeckt werden. Es seien daher jedenfalls Speichereinrichtungen vorzusehen. Daher sei auf diese einzig mögliche technische Alternative zur Bereitstellung eines ausreichenden Löschwasservorrates zurückgegriffen worden. Um einen ausreichenden Grundwasserschutz zu gewährleisten, seien seitens der beschwerdeführenden Partei verschiedene Zusatzmaßnahmen vorgeschlagen, mit dem zuständigen Amtssachverständigen abgestimmt und in der Folge verwirklicht worden. Die angesprochenen Maßnahmen bestünden insbesondere in der Errichtung von Erdwällen rund um die Teiche, welche sicherstellen sollten, dass im Normalfall absolut keine auch nur gering belasteten Oberflächenwässer von Park- und Fahrflächen direkt in die Teiche gelangten. Durch die Tatsache, dass die Parkfläche vollständig aus Sickerpflaster hergestellt worden sei, sei gewährleistet, dass der größte Teil des Regenwassers auch bei größeren Niederschlagsereignissen bereits auf der Fläche zur Versickerung gelangen könne. Diese Versickerung finde über eine entsprechende Oberbodenpassage statt, sodass auch dadurch eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne. Diejenigen geringen Anteile des Niederschlagswassers, welche dennoch in Richtung der drei Teiche abfließen würden, könnten in dem zwischen dem oben erwähnten Randdamm und dem Ende der Parkfläche befindlichen Sickerstreifen zur Versickerung gelangen. Nur bei außerordentlich großen Niederschlagsereignissen, welche bereits in Richtung eines 50- jährlichen oder 100-jährlichen Ereignisses gingen, werde ein Überfließen dieser Randdämme möglich sein. Bei einem derartigen Ereignis sei jedoch die gegebene Verdünnung des Niederschlagswassers derart hoch, dass auch in diesem Fall eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne. Außerdem wäre in einem derartigen Fall bereits das ganze angrenzende Gelände in diesem Gebiet überflutet. Es könne daher mit Sicherheit angenommen werden, dass die Qualität des Teichwassers jederzeit erhalten bleibe, sodass eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen sei. Zum Nachweis der Qualität des Teichwassers sei ein Zivilingenieur mit dessen Untersuchung beauftragt worden. Aus dem Untersuchungszeugnis der am 24. November 1999 aus den drei Teichen entnommenen Wasserproben ergebe sich, dass die Wasserqualität der drei Teiche als gut zu bezeichnen sei. Im Vergleich mit ähnlichen Anlagen seien die Werte außerordentlich niedrig. Auch im Vergleich mit der Grundwasserschwellenwert-Verordnung, BGBl. Nr. 502/1991, werde kein einziger der dort angeführten Parameter bei dieser Untersuchung überschritten. Daraus sei zu ersehen, dass die Teichwasserqualität trotz der Tatsache, dass die Teiche bereits seit ca. drei Jahren bestünden, keinerlei Anlass dazu gebe, eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu befürchten. In diesem Zusammenhang sei seitens der beschwerdeführenden Partei vorgesehen, das Teichwasser regelmäßig auf die entsprechende Qualität hin untersuchen zu lassen. Wenn sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten auf Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung stütze, so sei dazu zu bemerken, dass diesen keine rechtliche Qualität zukomme. Im Übrigen lasse das Gutachten des Amtssachverständigen eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Verfüllung der Teiche 1 und 2 notwendig werde, vermissen. Im Übrigen sei auch die Annahme des Amtssachverständigen falsch, dass mit dem Speichervolumen des Teiches 3 das Auslangen gefunden werden könne. Diesbezüglich werde auf Bestätigungen des Ortsfeuerwehrkommandos Wulkaprodersdorf und der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf verwiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2000 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge, änderte jedoch den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend, dass er zu lauten hat wie folgt:

"1. Gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 bis 14, 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird der (beschwerdeführenden Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Feuerlöschteich 3 auf Grundstück Nr. 4624, KG Wulkaprodersdorf, nach Maßgabe des mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Planes und der Entwurfsbeschreibung (A) sowie unter Einhaltung von Vorschreibungen (B) Punkte 4 und 5, erteilt.

2. Das Mehrbegehren auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Teich 1 und Teich 2 für Feuerlöschzwecke wird abgewiesen."

Die "Absätze 1 bis 3 des Punktes B des erstinstanzlichen Bescheides (Vorschreibungen)" wurden ersatzlos gestrichen.

In der Begründung heißt es, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei ausschließlich der den Teich 3 betreffende Teil des Parteienantrages einer Erledigung zugeführt worden. Die für Teich 1 und 2 vorgesehenen Vorschreibungen der Punkte 1 bis 3 seien Maßnahmen, die nicht in den Rahmen des konsenswerbenden Projektes passten; sie entsprächen zusätzlich in keiner Weise den Anforderungen einer deutlichen Spruchfassung. Insofern sei der beschwerdeführenden Partei zuzustimmen.

Dem Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, dass sich das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung stütze, sei entgegen zu halten, dass diese Richtlinien unter Einbeziehung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles zur Beurteilung herangezogen worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass vom wasserfachlichen Amtssachverständigen eine differenzierte Vorgangsweise für die Teiche 1 und 2 und für Teich 3 im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers vorgesehen worden sei. Es bestehe somit im vorliegenden Fall eine konkrete Besorgnis der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 105 WRG, welche alleine der amtswegigen Wahrnehmung der Wasserrechtsbehörde obliege. Daran ändere auch nichts die Vorlage eines Wasseruntersuchungszeugnisses durch die beschwerdeführende Partei, welches als Momentaufnahme nicht geeignet erscheine, die obzitierte konkrete Besorgnis zu entkräften. Somit sei lediglich Teich 3 einer wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich, das Mehrbegehren für die Teiche 1 und 2 sei hingegen abzuweisen gewesen. Die Vorschreibungen für Teich 1 und 2 gingen daher ins Leere und wären, auch im Falle der Bewilligungsfähigkeit der beiden Teiche, als überschießend anzusehen. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass für Teich 1 und 2 bereits eine Bewilligung mit Bescheid der BH vom 27. Juni 1994 für die Nutzung als Feuchtbiotop erteilt worden sei. Es werde somit Sache der BH sein, nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens für Teich 3 die gesamte Teichanlage gemäß § 121 WRG 1959 zu überprüfen und erforderlichenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen oder andere wasserpolizeiliche Maßnahmen zu veranlassen. Der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass das Volumen aller drei Teiche von 1.100 m3 zur Löschwassernutzung erforderlich sei, sei entgegen zu halten, dass laut technischem Bericht des gegenständlichen Projektes ein Löschbedarf von 384 m3 für zwei Stunden Löschzeit vorgesehen sei, das Volumen von Löschteich 3 516 m3 betrage und zusätzlich Wasser aus einem vor dem Betriebsgebäude situierten Hydranten mit einer Förderleistung von 24 m3/h zur Verfügung stehe. Diese Berechnungen seien vom wasserfachlichen Amtssachverständigen in seinem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten verwertet worden. Diesem Gutachten sei die beschwerdeführende Partei durch je ein Schreiben der Ortsfeuerwehr und der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf entgegen getreten, nicht jedoch durch ein dem Gutachten des Amtssachverständigen gleichwertiges Gutachten eines Sachverständigen. Für die Behörde sei somit das Gutachten des Amtssachverständigen der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde nehme den erhöhten Löschwasserbedarf für das gesamte Industriegelände nicht zur Kenntnis. Im angefochtenen Bescheid werde auf das Projekt der beschwerdeführenden Partei vom 20. April 1999 verwiesen, wo ein Löschwasserbedarf von 384 m3 für zwei Stunden Löschzeit vorgesehen sei. Dieser Löschwasserbedarf sei jedoch ausschließlich für das Anlagengelände der beschwerdeführenden Partei vorgesehen gewesen. Rund um diese Anlage hätten sich aber mittlerweile zahlreiche Industrie- und Gewerbebetriebe angesiedelt, sodass man nicht mehr ausschließlich von einem Löschwasserbedarf der beschwerdeführenden Partei sprechen könne. Bereits in der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass nach dem Kapitel 6.7.2. des Taschenbuches der Wasserversorgung Löschwasserteiche ein Fassungsvermögen von mindestens 1.000 m3 aufweisen sollten.

Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die Ausführungen in der Stellungnahme des Projektanten der beschwerdeführenden Partei nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass umfangreiche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Grundwasserverschmutzung getroffen worden seien, habe die belangte Behörde nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei. Zu diesem unrichtigen Schluss habe die belangte Behörde nur auf Grund der nicht ausreichenden Befassung mit der Stellungnahme des Projektanten kommen können. Die belangte Behörde nehme die bereits durchgeführten Maßnahmen wie die Herstellung eines Sickerpflasters auf der gesamten Abstellfläche, die Errichtung von Umfassungsdämmen um die Teiche und die Errichtung von Sickerstreifen bzw. -flächen vor den Umfassungsdämmen nicht zur Kenntnis. Es liege daher aus fachlicher Sicht eindeutig auf der Hand, dass nur bei exorbitant großen Niederschlagsmengen, welche einem Jahrhundertereignis gleichkämen, ein Überfließen der Umfassungsdämme möglich sei. Bei einem solchen Jahrhundertereignis sei jedoch die gegebene Verdünnung des Niederschlagswassers derart hoch, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus sei zur Kubatur der Teiche ein grundsätzliches Faktum vom Amtssachverständigen nicht erkannt worden. In trockenen Jahren sei mit weitgehend geringeren Kubaturen zu rechnen als im Projekt angenommen. Eine neuerliche Untersuchung der Wasserqualität durch einen Zivilingenieur habe wieder eine gute Wasserqualität ergeben.

Verfahrensvorschriften verletzt habe die belangte Behörde, weil sie im Berufungsverfahren offensichtlich keinen Sachverständigen beigezogen habe. Nicht der beschwerdeführenden Partei sei der Vorwurf zu machen, dass sie dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, sondern es habe sich die belangte Behörde mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei, welche auf der Stellungnahme ihres Projektanten beruhe, nicht auf gleicher fachlicher Ebene auseinander gesetzt.

Verwiesen werde auch darauf, dass im Zuge der erstinstanzlichen Verhandlung der Amtssachverständige festgestellt habe, dass bei den Teichen 1 und 2 auf Grund einer als zu gering dimensionierten vorgeschalteten Versickerungsfläche die Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung gegeben sei. Bei Teich 3 könne die vorhandene Sickerfläche als ausreichend angesehen werden. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass bei ausreichend dimensionierter Sickerfläche auch die Teiche 1 und 2 bewilligungsfähig sein müssten. Diesen Mangel hätte man aber durch die Formulierung von Auflagen beheben können.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Das Projekt der beschwerdeführenden Partei sieht die Erschließung und Nutzung des Grundwassers zu Zwecken der Gewinnung von Feuerlöschwasser vor. Diese Maßnahme bedarf (auch) einer Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959, ist das Maß und die Art zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 105 Abs. 1lit. e WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, dass der Bestand der Teiche 1 und 2 in ihrer gegenwärtigen Form zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des Grundwassers führt, auf die Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gestützt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist allerdings die beschwerdeführende Partei diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, nämlich durch die Stellungnahme ihres Projektanten, eines Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, entgegengetreten. Dieser hat dargelegt, dass und aus welchen Gründen seiner Meinung nach unter den konkreten Gegebenheiten des Beschwerdefalles, insbesondere der Art der ausgeführten Anlage, eine Grundwasserbeeinträchtigung nicht zu besorgen ist. Diese Ausführungen hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung im Wesentlichen wiederholt. Mit diesen Ausführungen hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Das - vor der Äußerung des Projektanten der mitbeteiligten Partei abgegebene - Amtssachverständigengutachten reicht entgegen der in der Gegenschrift von der belangten Behörde vorgetragenen Auffassung nicht zur Widerlegung des auf die Ausführungen ihres Projektanten gestützten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei. Im Befund dieses Amtssachverständigengutachten sind zwar jene Maßnahmen, die vom Projektanten der beschwerdeführenden Partei als geeignet für einen ausreichenden Schutz des Grundwassers angeführt wurden, erwähnt; eine konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Projektanten der beschwerdeführenden Partei, dass diese Maßnahmen geeignet seien, das Grundwasser ausreichend zu schützen, enthält das Amtssachverständigengutachten aber nicht. Ohne eine solche Auseinandersetzung kann aber nicht beurteilt werden, ob diese Ausführungen zutreffen. Der Umstand allein, dass die Maßnahmen im Befund des Amtssachverständigen erwähnt sind und dass der Amtssachverständige trotzdem zu dem Ergebnis gekommen ist, dass mit einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers zu rechnen sei, reicht nicht aus. Dazu kommt, dass der Amtssachverständige seine Auffassung, die Teiche 1 und 2 seien nicht bewilligungsfähig, darauf gestützt hat, dass sie Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung nicht entsprächen. Nun sind aber solche Richtlinien, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsquelle und mit einer Berufung allein auf solche Richtlinien kann die Annahme, ein Teich sei öffentlichen Interessen abträglich und daher nicht bewilligungsfähig, nicht tauglich begründet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1994, 92/07/0074 u.a.).

Die belangte Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides allerdings auch aus, die zur Bewilligung beantragten Teiche 1 und 2 seien für Feuerlöschzwecke nicht erforderlich. Diesen Ausführungen könnte unter dem Aspekt des § 13 WRG 1959 Bedeutung zukommen.

Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

Unter dem Maß der Wasserbenutzung ist die Menge des zur Verfügung gestellten Wassers zu verstehen.

Dass sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers zu richten hat, bedeutet, dass die Feststellung von Inhalt und Umfang der von der Wasserrechtsbehörde neu zu konstituierenden Wassermenge nicht über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen darf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1918, Slg. 12208 A).

Die beschwerdeführende Partei hat in ihren Projektsunterlagen selbst einen Löschwasserbedarf von 384 m3 für eine Löschzeit von 2 Stunden bei mittlerer und großer Gefahr der Brandausbreitung als "Grundschutz" angegeben. Darauf aufbauend hat der von der BH beigezogene Amtssachverständige ausgeführt, dass mit dem vorhandenen Speichervolumen des Teiches 3 (516 m3) das Auslangen gefunden werden könne und die Grundwasseröffnung der Teiche 1 und 2 für Löschwasserzwecke nicht erforderlich sei. Darauf gestützt hat die belangte Behörde den Bedarf der beschwerdeführenden Partei nach den Teichen 1 und 2 zur Löschwasserversorgung verneint.

Dem hält die beschwerdeführende Partei zunächst entgegen, sie habe schon in der Stellungnahme ihres Projektanten und dann in der Berufung darauf hingewiesen, dass mittlerweile auch in der Umgebung ihres Betriebsobjektes weitere Betriebe entstanden seien und daher ein erhöhter Löschwasserbedarf bestehe.

Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und im Verwaltungsverfahren lässt zwei unterschiedliche Deutungen zu.

Zum einen könnte damit gemeint sein, dass ein erhöhter Löschwasserbedarf ausschließlich für die in der Umgebung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei entstandenen Betriebe bestehe. In diesem Fall wäre aus diesem erhöhten Wasserbedarf für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung hat sich nämlich auf ihren eigenen Bedarf zu beziehen und zu beschränken; der Wasserbedarf anderer kann ihr nicht zur Bewilligung eines über ihren Bedarf hinausgehenden Maßes der Wasserbenutzung verhelfen.

Der Hinweis auf einen erhöhten Löschwasserbedarf wegen des Entstehens neuer Betriebe in der Umgebung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei könnte aber auch bedeuten, dass durch diese neuen Betriebe auch für die beschwerdeführende Partei selbst ein erhöhter Löschwasserbedarf entstanden ist, etwa wegen der Gefahr des Übergreifens von Bränden und der Gefahr von Bränden auf größeren, auch den Betrieb der beschwerdeführenden Partei umfassenden Flächen mit entsprechend erhöhtem Löschwasserbedarf. Da die belangte Behörde nicht geklärt hat, was die beschwerdeführende Partei mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen tatsächlich gemeint hat und ob durch die neu entstandenen Betriebe allenfalls auch für die beschwerdeführende Partei ein erhöhter Löschwasserbedarf entstanden ist, kann auch nicht beurteilt werden, in welchem Ausmaß Wasserbedarf für die beschwerdeführende Partei besteht.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen auch aus weiteren Gründen nicht aus, um einen Eigenbedarf der beschwerdeführenden Partei nach der in den Teichen 1 und 2 vorhandenen Wassermenge zweifelsfrei verneinen zu können.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Wasserbedarf von 384 m3 für zwei Stunden Löschzeit zwar im Projekt der beschwerdeführenden Partei findet, jedoch nicht als absolutes Maß des Wasserbedarfes, sondern unter dem Titel "Grundschutz nach Mutschmann". Der Begriff "Grundschutz" scheint darauf hinzudeuten, dass es daneben noch einen weiteren Bedarf gibt. So lange nicht fest steht, was der Begriff "Grundschutz" bedeutet und ob es daneben noch einen weiteren Wasserbedarf gibt, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mit den 384 m3 der Löschwasserbedarf der beschwerdeführenden Partei zur Gänze gedeckt ist.

Vor allem aber hat die beschwerdeführende Partei in der Berufung die Behauptung aufgestellt, nach dem Stand der Technik müsse ein Feuerlöschteich einen Mindestinhalt von 1.000 m3 aufweisen; sie hat sich dabei auf einschlägige Literatur gestützt. Mit diesem Argument hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Würde dieses Argument zutreffen, dann könnte trotz der Beschränkung des Grundschutzes auf 384 m3 für zwei Stunden nicht von einem mangelnden Bedarf der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden, da der Teich 3 lediglich 516 m3 erreicht, nicht aber 1.000 m3.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070101.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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