TE OGH 2015/9/9 24Os1/15z

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in Graz, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24. September 2014, GZ D 53/13-13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, des Vertreters der Kammeranwaltschaft Dr. Orgler und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Beschuldigten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wird.

Ihm fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt.

Danach hat er (zu ergänzen: in G*****) am 8. Mai 2013 „namens seiner Mandantschaft, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht genannt werden möchte“ eine durch diese verfasste Sachverhaltsdarstellung gegen den FPK-Landesrat Mag. ***** ohne inhaltliche Prüfung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption übermittelt, in der gegen den Genannten Vorwürfe der Korruption und des Kokainmissbrauchs erhoben wurden (ES 3).

Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und wertete dabei die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das „faktische“ Geständnis und das Alter des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, DSt die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises und wertete dabei die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das „faktische“ Geständnis und das Alter des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - die Verhängung einer Geldbuße begehrende - Berufung des Kammeranwalts wegen Strafe; sie ist im Recht.

Zutreffend führt die Berufung aus, dass das Alter des Beschuldigten keinen Milderungsgrund darstellt, stand dieser doch zum Tatzeitpunkt bereits im 52. Lebensjahr und war seit mehr als sechs Jahren in die Liste der Rechtsanwälte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen.

Die Erstattung von Anzeigen durch einen Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhalts zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0056158). Nichts anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - eine von einem Mandanten verfasste anonyme Sachverhaltsdarstellung ungelesen und ungeprüft an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Bei Erstattung einer Strafanzeige ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Berufspflichtenverletzung und einer empfindlichen Beeinträchtigung des Standesansehens auszugehen, weshalb in einem solchen Fall die gesetzliche Mindeststrafe eines schriftlichen Verweises nicht sachgerecht ist (vgl RIS-Justiz RS0056158 [T7]).Die Erstattung von Anzeigen durch einen Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung eine sorgfältige und kritische Prüfung des Sachverhalts zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0056158). Nichts anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt - wie hier - eine von einem Mandanten verfasste anonyme Sachverhaltsdarstellung ungelesen und ungeprüft an die Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. Bei Erstattung einer Strafanzeige ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhalts ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Berufspflichtenverletzung und einer empfindlichen Beeinträchtigung des Standesansehens auszugehen, weshalb in einem solchen Fall die gesetzliche Mindeststrafe eines schriftlichen Verweises nicht sachgerecht ist vergleiche RIS-Justiz RS0056158 [T7]).

Demnach war eine Geldbuße (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) zu verhängen, die mit 1.000 Euro Tatunrecht und Täterschuld entspricht und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hinreichend berücksichtigt (§ 16 Abs 6 DSt).Demnach war eine Geldbuße (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) zu verhängen, die mit 1.000 Euro Tatunrecht und Täterschuld entspricht und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten hinreichend berücksichtigt (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E112382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0240OS00001.15Z.0909.000

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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