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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0157 E 25. Juli 2003 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dieser Hinweis des Probanden für die Organe der Straßenaufsicht "klar erkennbar" sein muss.)Stammrechtssatz
Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen(Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310).
Schlagworte
Alkotest Verweigerungfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004020334.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010