TE OGH 2015/9/17 3Ob176/15a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2015
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die verpflichtete Partei F*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, wegen 1.530,45 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. Juni 2015, GZ 1 R 22/15p-94, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über

die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen die Zuschlagserteilung um ein Meistbot von 245.000 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren macht der Verpflichtete unter anderem den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 78 EO mit der Behauptung geltend, die Mitglieder des Rekurssenats seien befangen, weil er auch sie (ebenso wie die Erstrichterin) bereits mehrfach wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt habe.In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen die Zuschlagserteilung um ein Meistbot von 245.000 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren macht der Verpflichtete unter anderem den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO mit der Behauptung geltend, die Mitglieder des Rekurssenats seien befangen, weil er auch sie (ebenso wie die Erstrichterin) bereits mehrfach wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt habe.

Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor für eine Behandlung dieses Ablehnungsantrags zu sorgen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079). Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (vgl 3 Ob 102/15v).Die Vorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079). Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen vergleiche 3 Ob 102/15v).

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E113489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00176.15A.0917.000

Im RIS seit

10.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten