RS Vwgh 2006/2/24 2005/02/0279

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §52 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/02/0280

Rechtssatz

Ist die Bekämpfung des Bescheides, getrennt nach beiden Spruchpunkten, durch zwei Beschwerden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich, sondern wird damit vielmehr nur EIN Bescheid angefochten, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthält (Hinweis E 13. Jänner 1992, 91/19/0039), ist zur "Vermeidung von Kostenkumulierungen" (Hinweis E 18. September 1967, VwSlg 7175 A/1967) der Kostenersatz nur für die Erhebung EINER Beschwerde zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020279.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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