Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Albin R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 92/13k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Albin R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 92/13k des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Juli 2015, AZ 1 Bs 104/15a, wies das Oberlandesgericht Graz den Einspruch des Mag. Albin R***** vom 2. Juli 2015 gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 2. November 2010, AZ 10 St 273/09g, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs 1 StPO) des Mag. Albin R***** ist unzulässig.Der mit Bezug auf diese Entscheidung erhobene Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) des Mag. Albin R***** ist unzulässig.
Bei einem - wie hier - nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 31).Bei einem - wie hier - nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34, sowie 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge (11 Os 132/06f, SSt 2007/79; RIS-Justiz RS0122737; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 31).
Daher muss der Erneuerungswerber die Opfereigenschaft (Art 34 MRK) substantiiert und schlüssig behaupten, also aus einer bestimmten Konventionsgarantie nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung vertretbar (RIS-Justiz RS0128393) deren zu seinen Lasten wirkende Verletzung ableiten (RIS-Justiz RS0124359 [insbesondere T1]; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 13 Rz 16 und Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 31, jeweils mwN).Daher muss der Erneuerungswerber die Opfereigenschaft (Artikel 34, MRK) substantiiert und schlüssig behaupten, also aus einer bestimmten Konventionsgarantie nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung vertretbar (RIS-Justiz RS0128393) deren zu seinen Lasten wirkende Verletzung ableiten (RIS-Justiz RS0124359 [insbesondere T1]; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 Paragraph 13, Rz 16 und Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 31, jeweils mwN).
Mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, das Oberlandesgericht Graz habe „Willkür im Sinne des Artikels 7 Bundes-Verfassungsgesetz“ geübt, weil es den - zugestandener Weise verspäteten (§ 213 Abs 2 erster Satz StPO) - Einspruch gegen die Anklageschrift nicht meritorisch erledigt habe, wird der Erneuerungsantrag diesem Erfordernis nicht einmal ansatzweise gerecht.Mit dem (zusammengefassten) Vorbringen, das Oberlandesgericht Graz habe „Willkür im Sinne des Artikels 7 Bundes-Verfassungsgesetz“ geübt, weil es den - zugestandener Weise verspäteten (Paragraph 213, Absatz 2, erster Satz StPO) - Einspruch gegen die Anklageschrift nicht meritorisch erledigt habe, wird der Erneuerungsantrag diesem Erfordernis nicht einmal ansatzweise gerecht.
Er war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.Er war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E112180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00099.15F.0923.000Im RIS seit
05.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015