TE OGH 2015/10/21 2Ob154/15h

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei D***** F*****, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in Grödig, gegen die beklagten Parteien 1. (12 Cg 2/14w) A***** F*****, und 2. (66 Cg 10/14v) S***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen 75.790,78 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juni 2015, GZ 2 R 87/15h-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kollision zwischen Schifahrer und bergwärts fahrendem Skidoo ereignete sich erst, nachdem der Erstbeklagte die am Ende der Piste im Nahbereich der Talstation angebrachte Lawinenwarntafel kontrolliert hatte. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die an diese Kontrolle anschließende Bergfahrt - auf die es allein ankommt - unbedingt noch während des Liftbetriebs durchgeführt werden musste. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass die Bergfahrt der Kontrolle weiterer Warntafeln dienen hätte sollen (laut Erstbeklagtem wäre er mit seiner Runde „eigentlich fertig“ gewesen; vgl ON 20 S 15).Die Kollision zwischen Schifahrer und bergwärts fahrendem Skidoo ereignete sich erst, nachdem der Erstbeklagte die am Ende der Piste im Nahbereich der Talstation angebrachte Lawinenwarntafel kontrolliert hatte. Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die an diese Kontrolle anschließende Bergfahrt - auf die es allein ankommt - unbedingt noch während des Liftbetriebs durchgeführt werden musste. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass die Bergfahrt der Kontrolle weiterer Warntafeln dienen hätte sollen (laut Erstbeklagtem wäre er mit seiner Runde „eigentlich fertig“ gewesen; vergleiche ON 20 S 15).

Ausgehend von den Grundsätzen der Entscheidung 2 Ob 30/10s ZVR 2012/7 (ebenso 2 Ob 54/12y; 3 Ob 232/12g), deren Anwendung die beklagten Parteien nicht in Frage stellen, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts daher im Ergebnis jedenfalls vertretbar. Die Frage, ob sinnvolle Alternativen zur Benützung des Skidoos bei der Kontrolle der Lawinenwarntafeln bestanden hätten, kann mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E112601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00154.15H.1021.000

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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