Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. S***** K*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 368.638 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2015, GZ 15 R 89/15s-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Beklagte hielt für den Kläger treuhändig Anteile an einer Gesellschaft, der von einer anderen Gesellschaft aus einem Kauf 368.638 EUR überwiesen wurden. Der Beklagte veranlasste die Überweisung dieses Betrags an Dritte, ohne die nach dem Mandatsvertrag dafür erforderliche Zustimmung des Klägers eingeholt zu haben. Die Vorinstanzen gaben dem entsprechenden Schadenersatzbegehren des Klägers statt.
Der Beklagte bringt in seiner außerordentlichen Revision vor, dass es sich beim Herausgabeanspruch auf das Treuhandgut um einen Erfüllungs-, nicht aber um einen Schadenersatzanspruch handle, was auch versicherungsrechtliche Folgen habe; ersteren habe der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Mit dieser Argumentation übersieht der Beklagte, dass § 1009 ABGB den Gewalthaber zwar verpflichtet, dem Machtgeber „allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen“, diese Herausgabepflicht hier durch die zustimmungslose Überweisung des Geldes an Dritte aber gerade verletzt wurde. Verschuldete Verletzungen auftragsrechtlicher Pflichten begründen jedoch einen Schadenersatzanspruch (§ 1012 ABGB; s dazu nur P. Bydlinski in KBB4 Rz 1), der allgemeinen Schadenersatzregeln folgt (8 Ob 5/06b mwN).Mit dieser Argumentation übersieht der Beklagte, dass Paragraph 1009, ABGB den Gewalthaber zwar verpflichtet, dem Machtgeber „allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen“, diese Herausgabepflicht hier durch die zustimmungslose Überweisung des Geldes an Dritte aber gerade verletzt wurde. Verschuldete Verletzungen auftragsrechtlicher Pflichten begründen jedoch einen Schadenersatzanspruch (Paragraph 1012, ABGB; s dazu nur P. Bydlinski in KBB4 Rz 1), der allgemeinen Schadenersatzregeln folgt (8 Ob 5/06b mwN).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten daher zurückzuweisen.
Textnummer
E112650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00053.15G.1028.000Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015