TE OGH 2015/10/28 13Os118/15z

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Veröffentlicht am 28.10.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2015, AZ 32 Bs 213/15f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2015, AZ 32 Bs 213/15f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 2015, GZ 28 Ns 6/15y-4, mit dem über einen Ablehnungsantrag des Genannten abschlägig entschieden worden war, zurück.

Mit dem dagegen erhobenen, als „Nichtigkeitsbeschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Textnummer

E113013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00118.15Z.1028.000

Im RIS seit

03.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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