Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Derya D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 15. Juli 2015, GZ 52 Hv 1/15b-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Derya D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 15. Juli 2015, GZ 52 Hv 1/15b-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Derya D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Derya D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 21. Dezember 2014 in Villach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen, beruht, Helga L***** durch einen gegen ihren Kopf gerichteten Schlag mit einem Fleischerbeil vorsätzlich zu töten versucht und dadurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.Danach hat er am 21. Dezember 2014 in Villach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen, beruht, Helga L***** durch einen gegen ihren Kopf gerichteten Schlag mit einem Fleischerbeil vorsätzlich zu töten versucht und dadurch das Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung (ON 49 S 9) des Antrags auf Enthebung des Sachverständigen Dr. Wagner (ON 49 S 8). Sie bringt vor, die Frage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat wegen einer schweren geistigen oder seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sei aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen zu Unrecht bejaht worden.Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung (ON 49 S 9) des Antrags auf Enthebung des Sachverständigen Dr. Wagner (ON 49 S 8). Sie bringt vor, die Frage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat wegen einer schweren geistigen oder seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), sei aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen zu Unrecht bejaht worden.
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart die Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage stellt, wird sie unzulässig (§ 433 Abs 1 StPO iVm §§ 282, 344 StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (13 Os 148/08a, SSt 2008/88; RIS-Justiz RS0124358 und RS0126727).Indem die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart die Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage stellt, wird sie unzulässig (Paragraph 433, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 282, 344, StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (13 Os 148/08a, SSt 2008/88; RIS-Justiz RS0124358 und RS0126727).
Sie war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Sie war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E112640European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00102.15X.1028.000Im RIS seit
17.11.2015Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017