RS Vwgh 2006/2/24 2001/04/0153

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es widerspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen, wenn dem Konsenswerber aufgetragen wird, "wirksame" Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, wobei es dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im Einzelnen für "wirksam" hält und ergreift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 95/04/0035). Hier betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040153.X02

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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