RS Vwgh 2006/2/24 2002/12/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;

Rechtssatz

Soweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann. Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist vielmehr von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 GehG 1956, der für die im Beschwerdefall geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrigen und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0032). Diese Auslegung steht auch nicht mit § 15 Abs. 5 erster Satz GehG 1956, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalls nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezuges pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120234.X05

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten