Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.7.2014, WM 7/2012-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Widerspruchs gegen die Marke ***** wird zur Kenntnis genommen.
Der angefochtene Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.7.2014 ist wirkungslos geworden.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Note vom 19.2.2015 stellte das Rekursgericht den Akt zunächst dem Patentamt zurück, nachdem die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart und dies direkt dem Oberlandesgericht Wien schriftlich mitgeteilt hatten.
Danach zog die Antragstellerin den Widerspruch mit dem am 12.11.2015 beim Patentamt eingelangten Schriftsatz zurück.
Am 18.11.2015 legte das Patentamt den Akt unter Hinweis auf diese Zurückziehung des Widerspruchs vor.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich folgt:
1. Auch während des Ruhens des Verfahrens erlaubt das Gesetz Dispositionshandlungen der Parteien, die das Verfahren zur Gänze beenden (zur verwandten Bestimmung des § 168 ZPO vgl etwa Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 168-170 Rz 6/1 mwN). Fallbezogen sieht das Rekursgericht in der Zurückziehung des Widerspruchs auch einen implizit enthaltenen Fortsetzungsantrag (OLG Wien 34 R 7/14w; zu dessen Erfordernis im Antragsverfahren vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 28 Rz 5).1. Auch während des Ruhens des Verfahrens erlaubt das Gesetz Dispositionshandlungen der Parteien, die das Verfahren zur Gänze beenden (zur verwandten Bestimmung des Paragraph 168, ZPO vergleiche etwa Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 Paragraph 168 -, 170, Rz 6/1 mwN). Fallbezogen sieht das Rekursgericht in der Zurückziehung des Widerspruchs auch einen implizit enthaltenen Fortsetzungsantrag (OLG Wien 34 R 7/14w; zu dessen Erfordernis im Antragsverfahren vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG2 Paragraph 28, Rz 5).
Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG2 373). Die Zurückziehung eines Widerspruchs gegen eine Marke während des Rekursverfahrens ist daher vom Rekursgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung des Patentamts über den Widerspruch wird wirkungslos (ständige Rsp des OLG Wien, siehe RIS-Justiz RW0000803).Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus Paragraph 483, Absatz 3, ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = PBl 2004, 88; Om 1/05 = PBl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, PatG2 373). Die Zurückziehung eines Widerspruchs gegen eine Marke während des Rekursverfahrens ist daher vom Rekursgericht zur Kenntnis zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung des Patentamts über den Widerspruch wird wirkungslos (ständige Rsp des OLG Wien, siehe RIS-Justiz RW0000803).
2. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Solange nicht eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wäre die Zurücknahme des Antrags nicht zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0041991). Hier ist die zweite Alternative erfüllt, weil der Schriftsatz mit dem die Rückziehung bekannt gegeben wurde, auch vom Vertreter der Antragsgegnerin unterfertigt wurde (ON 9), sodass eine Zustellung zur Äußerung an die Antragsgegnerin nicht erforderlich war (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 11 Rz 15; Om 7/11; OLG Wien 34 R 7/14w = RIS-Justiz RW0000803).2. Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Solange nicht eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wäre die Zurücknahme des Antrags nicht zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0041991). Hier ist die zweite Alternative erfüllt, weil der Schriftsatz mit dem die Rückziehung bekannt gegeben wurde, auch vom Vertreter der Antragsgegnerin unterfertigt wurde (ON 9), sodass eine Zustellung zur Äußerung an die Antragsgegnerin nicht erforderlich war vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG2 Paragraph 11, Rz 15; Om 7/11; OLG Wien 34 R 7/14w = RIS-Justiz RW0000803).
3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach § 62 Abs 2 AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.3. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.
4. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.4. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
5. Ein Kostenersatz findet im Widerspruchsverfahren nach § 29b Abs 7 MSchG und § 139 Z 7 PatG iVm § 37 Abs 3 MSchG nicht statt. Die Parteien haben dementsprechend auch keine Kosten verzeichnet.5. Ein Kostenersatz findet im Widerspruchsverfahren nach Paragraph 29 b, Absatz 7, MSchG und Paragraph 139, Ziffer 7, PatG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MSchG nicht statt. Die Parteien haben dementsprechend auch keine Kosten verzeichnet.
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz; Markenrecht,Textnummer
EW0000756European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00162.14I.1202.000Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016