Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen des Widerspruchs gegen die Marke ***** über die als Rekurs zu wertende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.5.2012, WM 158/2011-4, aus Anlass der Zurückziehung des Widerspruchs in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Widerspruchs gegen die Marke ***** wird zur Kenntnis genommen.
Der angefochtene Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 7.5.2012 ist wirkungslos geworden.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Die Rechtsabteilung des Patentamts gab dem auf die Gemeinschaftsmarke ***** gestützten Widerspruch statt. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichtete Beschwerde, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl I 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 77c Abs 1 MschG, § 176b Abs 1 Z 1 PatG).Die Rechtsabteilung des Patentamts gab dem auf die Gemeinschaftsmarke ***** gestützten Widerspruch statt. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner die an die Rechtsmittelabteilung des Patentamts gerichtete Beschwerde, die nach der Gesetzesänderung durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl römisch eins 2013/126, ab 1.1.2014 als Rekurs zu werten ist, über den das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 77 c, Absatz eins, MschG, Paragraph 176 b, Absatz eins, Ziffer eins, PatG).
Während des Rekursverfahrens zog die Antragstellerin den Widerspruch mit dem am 6.3.2014 beim Patentamt eingelangten und am 24.4.2014 an das Oberlandesgericht Wien weitergeleiteten Schriftsatz zurück.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich folgt:
Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus § 483 Abs 3 ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = Pbl 2004, 88; Om 1/05 = Pbl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 373). Nach Ansicht des Rekurssenats ist diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rückziehung des Widerspruchs anwendbar.Wenn im Rechtsmittelverfahren der Löschungsantrag vor der Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgezogen wird, sind die sich aus Paragraph 483, Absatz 3, ZPO für die Klagerücknahme ergebenden Grundsätze analog anzuwenden (Om 7/03 = Pbl 2004, 88; Om 1/05 = Pbl 2005, 75; Om 9/10; Om 7/11; Weiser, Österreichisches Patentgesetz 373). Nach Ansicht des Rekurssenats ist diese Rechtsprechung auch auf die vorliegende Rückziehung des Widerspruchs anwendbar.
Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Solange nicht eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist die Zurücknahme des Antrags nicht zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0041991). Erstere Voraussetzung liegt jedoch vor, weil die Rückziehung ausdrücklich „im vollen Umfang“ und damit nach Ansicht des Rekurssenates unter Anspruchsverzicht erfolgte, sodass eine Zustellung zur Äußerung an den Antragsgegner nicht erforderlich war (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG2 § 11 Rz 15; Om 7/11).Die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt voraus, dass der Widerspruch entweder unter Anspruchsverzicht oder mit Zustimmung des Verfahrensgegners zurückgezogen wurde. Solange nicht eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist die Zurücknahme des Antrags nicht zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0041991). Erstere Voraussetzung liegt jedoch vor, weil die Rückziehung ausdrücklich „im vollen Umfang“ und damit nach Ansicht des Rekurssenates unter Anspruchsverzicht erfolgte, sodass eine Zustellung zur Äußerung an den Antragsgegner nicht erforderlich war vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG2 Paragraph 11, Rz 15; Om 7/11).
Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach § 62 Abs 2 AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der (nicht jedenfalls nach Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG unzulässige) Revisionsrekurs nicht zulässig.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.In diesem Fall hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
Schlagworte
Gewerblicher Rechtsschutz; Markenschutz; Zurückziehung des Widerspruchs im Rechtsmittelverfahren,Textnummer
EW0000632European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:03400R00007.14W.0507.000Im RIS seit
25.09.2014Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014